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BFH Beschluss vom 19.05.2006 - II B 87/05 (NV) (veröffentlicht am 19.07.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Greifbar gesetzwidrige Behandlung eines Befangenheitsantrags; Ablaufhemmung nach Außenprüfung, bei Folgebescheiden und durch Einlegung eines Einspruchs

 

Leitsatz (NV)

1. Ungeachtet der fehlenden Beschwerdefähigkeit von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen liegt ein im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren rügefähiger Verfahrensmangel vor, wenn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch einen greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verletzt ist.

2. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist greifbar gesetzwidrig, wenn es unter Mitwirkung des abgelehnten Richters wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, über das Ablehnungsgesuch sei bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden worden, dieser Beschluss aber ein anderes Verfahren eines anderen Steuerpflichtigen betraf.

3. Versieht der Richter einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerseite im Verfahren über einen Grundlagenbescheid mit Randbemerkungen wie “Ach diese unschuldigen Lämmer” und “Ob das das FA genauso sieht?”, kann dies die Besorgnis der Befangenheit für ein anschließend zu verhandelndes Verfahren über einen Folgebescheid begründen.

4. Die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 erstreckt sich nicht auf Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festzustellen und deshalb nicht Gegenstand einer Außenprüfung beim Steuerpflichtigen sein können. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid in Anwendung des § 181 Abs. 5 AO 1977 nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist.

5. Auch ein nach § 181 Abs. 5 AO 1977 ergehender Grundlagenbescheid löst die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO 1977 aus; die letztgenannte Vorschrift bleibt lediglich außer Betracht, wenn es im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 um die Frage geht, ob für den Folgebescheid bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

6. Ist ein Steuerbescheid in rechtswidriger Weise nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen und wird er gerade wegen der Frage der Festsetzungsverjährung angefochten, bewirkt die durch die Einlegung des Einspruchs ausgelöste Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977 in der vor dem 30. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht die Unbeachtlichkeit der vorangegangenen Verletzung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung.

7. Besteuerungsgrundlagen, die nicht mehr berücksichtigt werden können, weil insoweit die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, sind in die Saldierung materieller Fehler nach § 177 Abs. 2 AO 1977 einzubeziehen.

8. Ein Schriftstück, auf das in dem Steuerbescheid Bezug genommen wird, muss dem Steuerpflichtigen nicht notwendig gleichzeitig übersandt werden; es genügt vielmehr, wenn es sich bereits in seinen Händen befindet.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 171 Abs. 4, 10, § 177 Abs. 2, § 181 Abs. 5, § 171 Abs. 3; FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2, § 43

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen IV 56/2004)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1544365

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