Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.05.2006 - II B 87/05 (NV) (veröffentlicht am 19.07.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Greifbar gesetzwidrige Behandlung eines Befangenheitsantrags; Ablaufhemmung nach Außenprüfung, bei Folgebescheiden und durch Einlegung eines Einspruchs

 

Leitsatz (NV)

1. Ungeachtet der fehlenden Beschwerdefähigkeit von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen liegt ein im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren rügefähiger Verfahrensmangel vor, wenn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch einen greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verletzt ist.

2. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist greifbar gesetzwidrig, wenn es unter Mitwirkung des abgelehnten Richters wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, über das Ablehnungsgesuch sei bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden worden, dieser Beschluss aber ein anderes Verfahren eines anderen Steuerpflichtigen betraf.

3. Versieht der Richter einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerseite im Verfahren über einen Grundlagenbescheid mit Randbemerkungen wie “Ach diese unschuldigen Lämmer” und “Ob das das FA genauso sieht?”, kann dies die Besorgnis der Befangenheit für ein anschließend zu verhandelndes Verfahren über einen Folgebescheid begründen.

4. Die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 erstreckt sich nicht auf Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festzustellen und deshalb nicht Gegenstand einer Außenprüfung beim Steuerpflichtigen sein können. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid in Anwendung des § 181 Abs. 5 AO 1977 nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist.

5. Auch ein nach § 181 Abs. 5 AO 1977 ergehender Grundlagenbescheid löst die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO 1977 aus; die letztgenannte Vorschrift bleibt lediglich außer Betracht, wenn es im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 um die Frage geht, ob für den Folgebescheid bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

6. Ist ein Steuerbescheid in rechtswidriger Weise nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen und wird er gerade wegen der Frage der Festsetzungsverjährung angefochten, bewirkt die durch die Einlegung des Einspruchs ausgelöste Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977 in der vor dem 30. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht die Unbeachtlichkeit der vorangegangenen Verletzung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung.

7. Besteuerungsgrundlagen, die nicht mehr berücksichtigt werden können, weil insoweit die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, sind in die Saldierung materieller Fehler nach § 177 Abs. 2 AO 1977 einzubeziehen.

8. Ein Schriftstück, auf das in dem Steuerbescheid Bezug genommen wird, muss dem Steuerpflichtigen nicht notwendig gleichzeitig übersandt werden; es genügt vielmehr, wenn es sich bereits in seinen Händen befindet.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 171 Abs. 4, 10, § 177 Abs. 2, § 181 Abs. 5, § 171 Abs. 3; FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2, § 43

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen IV 56/2004)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1544365

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: 5. Feststellungsverjährung
Schild Finanzamt
Bild: Fotolia LCC.

Die Regelungen zur Festsetzungsfrist (§§ 169 – 171 AO) gelten sinngemäß auch im Feststellungsverfahren (§ 181 Abs. 1 AO). Besonderheiten ergeben sich bei Einheitswertbescheiden und der Feststellung von Grundsteuerwerten (§ 181 Abs. 3 und 4 AO) sowie aufgrund der Regelung in § 181 Abs. 5 AO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Feststellungsbescheid auch nach Ablauf der Feststellungsfrist noch ergehen kann.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH II B 85/05 (NV)
BFH II B 85/05 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Greifbar gesetzwidrige Behandlung eines Befangenheitsantrags; Ablaufhemmung nach Außenprüfung, bei Folgebescheiden und durch Einlegung eines Einspruchs  Leitsatz (NV) 1. Ungeachtet der fehlenden Beschwerdefähigkeit von ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren