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BFH Beschluss vom 19.03.1999 - I R 4/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Versäumung sowohl der Revisionseinlegungsfrist als auch der Revisionsbegründungsfrist

 

Leitsatz (NV)

Sind die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision unverschuldet versäumt worden, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sowohl die Einlegung der Revision als auch deren Begründung innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 FGO nachgeholt worden sind. Die Revision muß innerhalb der Antragsfrist beim Finanzgericht eingelegt werden. Es reicht nicht aus, daß der Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt und begründet worden ist, innerhalb der Antragsfrist beim Bundesfinanzhof eingegangen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Mit Urteil vom 28. November 1996 hat das Finanzgericht (FG) Köln die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und einheitlichem Gewerbesteuermeßbetrag 1994 (Streitjahr) und wegen der Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1994 abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Am 20. Januar 1997 legte die Klägerin gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde und Revision ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Beschluß vom 30. Juli 1997, durch den die Revision zugelassen wurde, ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. August 1997 zugestellt worden. Innerhalb der damit in Lauf gesetzten Revisionsfrist (§ 115 Abs. 5 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) ging jedoch beim Bundesfinanzhof (BFH) keine (erneute) Revisionsschrift ein. Die am 20. Januar 1997 eingelegte Revision verwarf der BFH durch Beschluß vom 26. November 1997 I R 10/97 (BFH/NV 1998, 735) als unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 26. August 1997 ―der an das FG adressiert ist, jedoch von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Januar 1998 unmittelbar an den BFH abgesandt wurde und beim BFH am folgenden Tag einging― hat die Klägerin erneut Revision eingelegt und diese begründet. Gleichzeitig ―mit gesondertem Schriftsatz vom 19. Januar 1998― hat sie beantragt, ihr wegen Versäumung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt L habe eine unterzeichnete Reinschrift des Schriftsatzes vom 26. August 1997 an diesem Tag direkt an das FG abgesandt. Die Briefsendung sei jedoch bei der Beförderung durch die Deutsche Post AG verlorengegangen und daher beim FG nicht angekommen.

Zur Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen hat der Klägerin u.a. Kopien des Postausgangsbuchs ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 26. August 1997 sowie eine eidesstattliche Versicherung der mit dem Postversand am 26. August 1997 betrauten Angestellten der Prozeßbevollmächtigten vom 17. Januar 1998 vorgelegt.

Das FA ist der Auffassung, die Klägerin habe die Absendung des Schriftsatzes am 26. August 1997 an das FG nicht glaubhaft gemacht.

Am 14. April 1998 hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) die angefochtenen Bescheide ―mit Ausnahme des Umsatzsteuerbescheides― geändert. Beide Beteiligten haben erklärt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, soweit er die Körperschaftsteuer, den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG betreffe. Sie beantragen jeweils, die Kosten des Rechtsstreites insoweit dem anderen Beteiligten aufzuerlegen.

In der Sache beantragt die Klägerin sinngemäß nur noch, das FG-Urteil aufzuheben, soweit es die Umsatzsteuer 1994 betrifft, und die Sache insoweit an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt in der Sache sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Umsatzsteuer 1994 betrifft.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision war in vollem Umfang als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Die Klägerin hat die Revision verspätet eingelegt und begründet. Die Fristen zur Einlegung und Begründung der durch den Beschluß vom 30. Juli 1997 zugelassenen Revision endeten am 22. September 1997 bzw. 22. Oktober 1997 (§ 115 Abs. 5 Satz 4, § 120 Abs. 1 FGO). Innerhalb der Fristen hat die Klägerin keine Revision eingelegt bzw. begründet. Der Schriftsatz vom 26. August 1997 ging nicht beim FG ein. Dem BFH ist er erst am 20. Januar 1998 zugegangen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu gewähren.

a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muß die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO).

b) Der Klägerin darf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Sie hat nur eine der versäumten Rechtshandlungen ―die Begründung der Revision― innerhalb der Antragsfrist nachgeholt. Die Einlegung der Revision hat sie dagegen nicht formgerecht nachgeholt.

Der beschließende Senat unterstellt den Vortrag der Klägerin als wahr, daß L am 26. August 1997 eine Briefsendung mit der Revisionsschrift vom 26. August 1997 an das FG abgesandt hat, der Brief nach dem Einwurf in einen Postbriefkasten verloren ging und der Verlust nicht von der Klägerin zu vertreten ist. Weiterhin geht der Senat aufgrund der gerichtsbekannten Tatsachen davon aus, daß L erst durch den ihm am 12. Januar 1998 zugestellten BFH-Beschluß vom 26. November 1997 Kenntnis vom Verlust des Briefs erlangte. Daraus folgt, daß die Klägerin bis zum 12. Januar 1998 unverschuldet verhindert war, die Fristen des § 120 Abs. 1 FGO einzuhalten, und daß das Hindernis erst an diesem Tag weggefallen ist. Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO begann somit am 12. Januar 1998 und endete am 26. Januar 1998.

Innerhalb dieser Frist hätte die Klägerin auch die Einlegung der Revision formgerecht nachholen müssen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Da die Revision beim FG einzulegen ist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), genügt die Einlegung innerhalb der Frist beim BFH nicht (s. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1988 X R 92/88, BFHE 155, 36, BStBl II 1989, 147; vom 22. November 1993 IX R 4/91, BFH/NV 1994, 568; vom 20. Juni 1995 VII R 24/95, BFH/NV 1995, 1081; vom 16. März 1995 V R 72/93, BFH/NV 1996, 187; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Stand November 1998, § 56 FGO Rz. 378; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 120 Rz. 13).

Die am 19. Januar 1998 abgesandten Exemplare des Schriftsatzes vom 26. August 1997 sind zwar an das FG adressiert. L hat sie aber nicht an das FG, sondern direkt an den BFH gesandt. In dem Zeitpunkt, in dem die Zulässigkeit der Revision von der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vorläufig geprüft wurde, war die Frist des § 56 Abs. 2 FGO bereits abgelaufen. Eine Weiterleitung des Schriftsatzes an das FG zur Fristwahrung kam daher nicht mehr in Betracht.

3. Die Erledigungserklärungen sind wirkungslos, da die Revision unzulässig ist (s. BFH-Beschluß vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 56352

BFH/NV 1999, 1234

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