Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.01.1995 - I B 162/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung gemäß § 9 Nr. 4 GewStG bei Abänderbarkeit des gegen den Mieter/Pächter ergangenen Gewerbesteuermeßbescheides

 

Leitsatz (NV)

Für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG kommt es auch dann auf die tatsächliche Hinzurechnung der Miet- bzw. Pachtzinsen beim Mieter/Pächter an, wenn der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag sowohl beim Vermieter/Verpächter als auch beim Mieter/Pächter noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde bzw. wenn die Festsetzung beim Mieter/Pächter ausdrücklich offen gehalten wird, weil die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Miet- bzw. Pachtzinsen streitig ist und in einem vom Vermieter/Verpächter zu führenden Rechtsstreit geklärt werden soll.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde war zurückzuweisen. Sie ist nicht begründet. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob es für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch in den Fällen auf die tatsächliche Hinzurechnung der Miet- bzw. Pachtzinsen beim Mieter/Pächter ankommt, wenn der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag sowohl beim Vermieter/Verpächter als auch beim Mieter/Pächter noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde bzw. wenn die Festsetzung beim Mieter/Pächter ausdrücklich offen gehalten wird, weil die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Miet- bzw. Pachtzinsen streitig ist und in einem vom Vermieter/Verpächter zu führenden Rechtsstreit geklärt werden soll.

Diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungs bedürftig. Sie ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1974 I R 229/72 (BFHE 112, 502, BStBl II 1974, 584) bereits geklärt. In ihm hat der BFH u. a. ausgeführt: Die Frage, in welchem Umfang der Gewerbeertrag des Vermieters nach § 9 Nr. 4 GewStG zu kürzen ist, sei nach Maßgabe der tatsächlich erfolgten Hinzurechnung beim Mieter zu entscheiden. Fehler, die -- aus welchen Gründen auch immer -- bei der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Mietzinsen beim Mieter unterlaufen sind, wirkten sich somit auf die Ermittlung des Gewerbeertrags des Vermieters aus.

Daraus folgt, daß die Bestandskraft der Gewerbesteuermeßbescheide und die Abänderbarkeit der Hinzurechnung oder Nichthinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 GewStG für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG ohne Bedeutung sind. Entscheidend ist nur, wie die Miet- bzw. Pachtzinsen in dem den Gewerbebetrieb des Mieters/Pächters betreffenden Gewerbesteuermeßbescheid behandelt worden sind und ob der Bescheid hinsichtlich ihrer Hinzurechnung oder Nichthinzurechnung tatsächlich geändert worden ist oder nicht. Dies wird in der Li teratur nicht anders beurteilt (s. z. B. Blümich/Gosch, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., Stand April 1994, § 9 GewStG Rz. 177; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 9 Nr. 4 Anm. 2; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 8. Aufl. 1957/1993, § 9 Nr. 4 Anm. 6; Bestgen, Steuer und Wirtschaft -- StuW -- 1981, 261, 267 f.). Abweichend beurteilt wird in einem Teil der Literatur lediglich die Rechtsfrage, ob es für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG auf die tatsächliche Hinzurechnung beim Mieter/Pächter und nicht auf die nach dem materiellen Recht gebotene Hinzurechnung ankommt (s. Bestgen, StuW 1981, 261, 267 f.; Blümich/Gosch, a. a. O., § 9 GewStG Rz. 179 m. w. N.). Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht mit der von der Klägerin aufgezeigten Rechtsfrage identisch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423855

BFH/NV 1995, 822

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Gewerbesteuergesetz / § 9 Kürzungen
    Gewerbesteuergesetz / § 9 Kürzungen

    Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um   1. [1]die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz.[2] [Bis 31.12.2024: 1,2 Prozent des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren