Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.12.1985 - VII B 117/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Mit Beendigung einer Instanz erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde; Ausnahmen sind möglich.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller beantragte vor dem FG, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren u.a. für die Durchführung des Verfahrens vor dem FG mit dem Az. . . . Mit Beschluß vom 9. August 1985 lehnte das FG den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners (HZA) ab. Mit Beschluß vom gleichen Tag lehnte das FG ferner den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe u.a. für dieses Verfahren mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, und verwies zur Begründung auf seinen erstgenannten Beschluß. Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluß des FG, in dem dieses die Gewährung der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren . . . ablehnte, aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Antragsteller begründete diese Beschwerde in gleicher Weise wie seine Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vorentscheidung bezog sich auf die Frage, ob dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Aussetzungsverfahrens vor dem FG gewährt werden solle. Dieses Verfahren ist inzwischen durch den (ebenfalls mit Beschwerde angefochtenen) Beschluß des FG vom 9. August 1985 erledigt. Mit der Beendigung einer Instanz erledigt sich aber grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 127 Anm. 7 B a). Denn die Prozeßkostenhilfe wird nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ihre Bewilligung wirkt deshalb grundsätzlich nur für die Zukunft, und sie setzt ein noch anhängiges Verfahren voraus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 122 Anm. 1 B). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme gegeben ist und daher ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das bereits abgeschlossene Antragsverfahren vor dem FG möglich ist. Denn jedenfalls hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, daß für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422946

BFH/NV 1986, 488

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren