Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.02.1999 - IV B 53/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

1) Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz.

2) Ein Mietverhältnis mit dem Ehegatten kann nicht anerkannt werden, wenn die angeblich vermietete Wohnung als gemeinsame Familienwohnung genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 21; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Der Kläger hat lediglich die grundsätzliche Bedeutung folgender Fragen behauptet:

a) Muß jede auch noch so geringfügige Einkaufsrechnung den Namen des Rechnungsempfängers enthalten?

b) Ist ein wegen teilweiser Mitbenutzung des Mietobjekts durch den Vermieter nicht anzuerkennender Mietvertrag zwischen Ehegatten insoweit gültig, als er sich auf das vom Mieter allein genutzte Arbeitszimmer bezieht?

c) Sind durch ein Mietverhältnis veranlaßte Aufwendungen auch bei Anfall erst nach dessen Beendigung Werbungskosten?

d) Sind im Anschluß an ein durch Tod des Mieters beendetes Mietverhältnis durch Leerstehen der Wohnung angefallene Aufwendungen Werbungskosten?

Diese Ausführungen genügen zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Hierzu hätte der Kläger schlüssig und substantiiert darlegen müssen, daß eine Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt. Eine Rechtsfrage hat nämlich nur grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung und/oder Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und (im Streitfall) klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414, und vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65). Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte der Kläger daher unter Hinweis auf die zu dem betreffenden Problemkreis bereits vorliegende Rechtsprechung und Literatur ausführen müssen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage umstritten und vom BFH noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 414). Das hat er jedoch unterlassen.

2. Mit dem bloßen Hinweis, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BStBl II 1985, 475) ab, hat der Kläger keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß bezeichnet. Zur formgerechten Bezeichnung muß der Beschwerdeführer nicht nur die Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, genau angeben, sondern auch dartun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem sich aus der Divergenzentscheidung ergebenden -ebenfalls tragenden- Rechtssatz nicht übereinstimmt. Die Rechtssätze sind so genau wiederzugeben und einander gegenüberzustellen, daß die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 10. August 1994 V B 44/94, BFH/NV 1995, 637, und vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246; vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Der Kläger hat diese Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen nicht vorgenommen, sondern lediglich behauptet, das angefochtene Urteil verstoße gegen den o.a. Beschluß des BVerfG.

Auch mit dem auf das BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 100/93 (BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359, siehe auch BFH-Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171) gestützten Hinweis, die gemeinsame Benutzung von zwei Wohnungen durch Ehegatten könne nicht anders behandelt werden als bei Lebensgefährten, hat der Kläger keine Abweichung dargetan. Das FG hat vielmehr gerade darauf abgestellt, daß das angebliche Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht anerkannt werden könne, weil beide die Wohnung im ersten Obergeschoß gemeinsam als Familienwohnung genutzt haben.

Schließlich hat der Kläger eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 238/87 (BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741) zur Entscheidungserheblichkeit neuer Tatsachen nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Zwar hat der BFH dort entschieden, neue Tatsachen seien nur gegeben, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Kläger hat auch angegeben, daß nach der damals gültigen Rechtslage (vgl. Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 21a Anm. 6 a) die Vermietung zur Mitbenutzung von Räumen eine anzuerkennende Vermietung gewesen sei. Der Kläger hat indes weder dargetan, von welchem abstrakten Rechtsgrundsatz das FG ausgegangen ist, noch eine Abweichung erkennbar gemacht. Eine solche ist auch nicht offenkundig. Der BFH hat nämlich bereits durch das Urteil in BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171 entschieden, daß der Eigentümer einer selbst mitbenutzten Wohnung sich nicht auf einen "Mietvertrag" berufen kann, den er mit Dritten abschließt, wenn diesem die vermieteten Räume nicht zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Die Ehefrau war indes kein solcher Dritter. Der Kläger verkennt offenbar, daß der Mietvertrag auch deshalb keine Bedeutung hat, weil er erst zum 1. Januar 1991, also nach Ablauf des Streitjahres wirksam werden sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 170899

BFH/NV 1999, 1078

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online
    Bild: Haufe Shop

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]

      (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren