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BFH Beschluss vom 16.12.1966 - V S 8/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein beim FG nach § 69 Abs. 3 FGO gestellter Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil ein vom Kläger nach § 69 Abs. 2 FGO gestellter Antrag bei der Verwaltung noch anhängig ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin hatte mit der Firma X GmbH, im folgenden GmbH, am 1. Januar 1959 einen Vertrag abgeschlossen, wonach sie berechtigt war, von dieser hergestellte oder vertriebene Geräte, Ersatzteile und Sonderausrüstungen in einem bestimmt bezeichneten Vertragsgebiet zu verkaufen und den Kundendienst hierfür durchzuführen. Die GmbH stellte im Jahre 1963 den Gerätebau ein. Sie wurde in die Firma Y Vertriebsgesellschaft, im folgenden Vertriebsgesellschaft, übergeleitet, von der die Verkaufsorganisation übernommen wurde. Auf Grund einer Vereinbarung vom 25. September 1963 zahlte die GmbH an die Antragstellerin ... DM "Als Ersatz für die in Zukunft entgehenden Einnahmen aus dem Verkauf von X-Geräten".

Das Finanzamt (FA) zog diesen Betrag mit Bescheid vom 25. Februar 1966 zur Umsatzsteuer in Höhe von ... DM heran. Die Antragstellerin legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde.

Noch vor Entscheidung über die Beschwerde und vor Einreichung der Klage beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung. Das FG gab dem Antrag statt. Es sah den gezahlten Betrag bei summarischer Prüfung als nichtsteuerbaren Schadensersatz an.

Dagegen wendet sich das FA mit der Beschwerde und beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kostenpflichtig zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das FG hat zwar die Zulässigkeit des Antrags nicht besonders geprüft. Die Zulässigkeit muß aber auch noch in der Beschwerdeinstanz geprüft werden, weil die Zulässigkeit eine Folge des Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen ist, diese aber in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sind. Zweifel an der Zulässigkeit könnten sich daraus ergeben, daß die Antragstellerin einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt hat, obwohl sie auch einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO beim FA eingereicht hat und gegen dessen Ablehnung Beschwerde eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist. In dem Beschluß I S 8/66 vom 19. April 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 56 - BFH 86, 56 -, BStBl III 1966, 358) hat der BFH entschieden, daß dann, wenn gegen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides durch das FA (§ 69 Abs. 2 FGO) Klage erhoben ist, kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt werden kann. Der Senat stimmt dieser Entscheidung zu. Denn dem Antrag nach § 69 Abs. 3 steht die Rechtshängigkeit infolge der Erhebung der Klage entgegen (§ 66 Abs. 1 FGO). Der Streitgegenstand bei beiden Verfahren ist nämlich jedenfalls insofern identisch als in beiden Verfahren im Ergebnis die Aussetzung der Vollziehung begehrt wird, wenn gleichwohl die gestellten Anträge jeweils verschieden sind. Die Anhängigkeit bei der Verwaltung (FA, Oberfinanzdirektion - OFD -) begründet aber keine Rechtshängigkeit. Dies geschieht vielmehr erst durch Erhebung der Klage. Als die Antragstellerin ihren Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG einbrachte, war aber weder bei diesem noch bei einem anderen FG ein Verfahren mit demselben Streitgegenstand anhängig, so daß das Verfahren nach § 69 Abs. 2 FGO den nunmehrigen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nicht unzulässig macht.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 144

BFHE 1967, 340

BFHE 87, 340

StRK, FGO:69 R 11

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