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BFH Beschluss vom 16.09.1988 - VI E 2/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Mit dem Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kann nicht die Überprüfung letztinstanzlicher Gerichtsentscheidungen erreicht werden.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8

 

Tatbestand

Die Klagen des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wies das Finanzgericht (FG) nach einer Vernehmung des Vaters des Erinnerungsführers als Zeugen zurück. Nach Zustellung der Urteile legte der Erinnerungsführer in beiden Verfahren ,,Beschwerde" ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Senatsvorsitzende beim FG habe bei der Vernehmung des Zeugen überwiegend Suggestivfragen gestellt, durch die dieser angesichts seines Alters und der Tatsache, daß er erstmals vor Gericht ausgesagt habe, völlig verunsichert worden sei. Dadurch habe er nachweisbare Tatbestände, z. B. die Art der Lohnzahlung durch Überweisung, falsch ,,zitiert". Das Gericht könne den Zeugen nochmals schriftlich hören und sich davon überzeugen, daß er zu einer Reihe von Aussagen nicht stehen könne, da er sie im Zustand der Aufregung und Unsicherheit gemacht hat. Es werde auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; denn ein Bürger unseres Staates müsse sich darauf verlassen können, daß ihm vor Gericht sachliche Fragen gestellt würden.

Das FG sah hierin mit Rücksicht auf die gerügten Verfahrensmängel Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision und lehnte die Abhilfe ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem FG darin, daß es sich um Nichtzulassungsbeschwerden handele und verwarf die Beschwerden - nach Verbindung der Verfahren - durch Beschlüsse nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig. Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.

Die auf Grund dieser Entscheidung des BFH von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten wurden von der Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 20. Mai 1988 KostL 841/88 (VI B 24-25/88) nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf . . . DM angesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus zwei Gebühren von je . . . DM für die Beschwerdeverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 1371) sowie . . . DM Schreibauslagen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Erinnerungsführer mit einem Schreiben vom 24. Mai 1988. Er machte geltend, daß er nach seinen Unterlagen keinen Antrag gestellt habe, der eine Kostenrechnung begründen könnte, und bat um Überprüfung.

Nachdem ihn die Kostenstelle des BFH darauf hingewiesen hatte, daß er durch ein Schreiben der Geschäftsstelle des VI. Senats - vor Ergehen der Entscheidungen des BFH - darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß es sich bei seinen Beschwerden um Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision handele, er hierauf jedoch nicht reagiert habe, antwortete der Erinnerungsführer, daß es nicht seine Sache sei, wenn ,,irgendwelche Stellen" seine Eingabe falsch beurteilt hätten.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung ersatzlos aufzuheben.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Da der Erinnerungsführer unrichtige Sachbehandlung geltend macht, geht der Senat davon aus, daß er die Nichterhebung der für die Verfahren vor dem BFH zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 8 GKG begehrt. Da die Kostenrechnung dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner bereits zugegangen ist, stellt sein Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung eine Erinnerung nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz dar (BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1985 III E 3-4/85, BFH/NV 1986, 352).

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Vorschrift bietet jedoch keine Handhabe dafür, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, die den Kostenentscheidungen zugrunde liegen. So ist es hier. Denn im Beschluß vom 25. April 1988 VI B 24-25/88 hat der BFH entschieden, daß es sich bei den Beschwerden des Erinnerungsführers um Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision handele und diese unzulässig seien, weil sie vom Erinnerungsführer persönlich eingelegt wurden. Das war eine letztinstanzliche Entscheidung, die unanfechtbar und damit endgültig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416011

BFH/NV 1989, 250

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