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BFH Beschluss vom 15.06.1994 - XI B 70/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 10d EStG ist eigenständige Korrekturvorschrift

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob ein Verlustvortrag, der im Rahmen einer Außenprüfung ermittelt wurde, nach § 10d Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berichtigt werden kann oder ob der Berichtigung der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Ausdruck gekommen ist, entgegensteht, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung enthält § 10d EStG eine gegenüber den Vorschriften der AO 1977 eigenständige Korrekturvorschrift (u.a. Urteil vom 4. November 1992 XI R 9/92, BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231). Diese bezweckt die richtige und vollständige Verwirklichung des Verlustabzugs und stellt in diesem Bereich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vor das Vertrauen auf dessen Bestand (u.a. Urteil vom 9. Juli 1992 XI R 23/91, BFH/NV 1992, 815).

 

Normenkette

EStG § 10d S. 2; AO 1977 § 173 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 420026

BFH/NV 1994, 868

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