Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.11.2017 - V B 65/17 (NV) (veröffentlicht am 03.01.2018)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein Wahlrecht für Geltendmachung der Vorsteuerbeträge

 

Leitsatz (NV)

1. "Gesetzlich" geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer.

2. Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend zu machen.

 

Normenkette

GG Art. 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 19.05.2017; Aktenzeichen 5 K 74/16 U)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Mai 2017  5 K 74/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt er jedenfalls nicht vor.

Rz. 2

1. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob in Polen und in Ungarn in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer eine "gesetzlich geschuldete Steuer" i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) darstellt und damit als Vorsteuer abgezogen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.

Rz. 3

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. voraus, dass eine durch den Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2010 V B 119/09, BFH/NV 2011, 460; vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, sowie vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 V B 55/15, BFH/NV 2016, 225, Rz 4; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.); die Rechtsfrage muss dann nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, unter II.2.; in BFH/NV 2011, 460).

Rz. 4

b) So liegen die Verhältnisse im Streitfall: Dem FG ist darin zuzustimmen, dass die nach polnischem bzw. ungarischem Umsatzsteuergesetz in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Rz. 5

aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die für Lieferungen und sonstige Leistungen "gesetzlich" geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar. Dies ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.1.a: "Umsatzsteuer eindeutig, klar und unbedingt ausgewiesen"; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 930; Meurer in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 168 Rz 61; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl. 2017, unter 7.3.1.a). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige vom 12. Februar 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 44, S. 23). Danach wird die vom anderen Mitgliedstaat --wie Polen oder Ungarn-- erhobene Mehrwertsteuer auf Antrag im Rahmen eines besonderen Vergütungsverfahrens erstattet. Der Antrag ist nach § 18g UStG über das elektronische Portal des Bundeszentralamts für Steuern an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zu richten.

Rz. 6

bb) Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr zwingend anzuwenden (BFH-Urteile vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 26, sowie vom 28. August 2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, Rz 41).

Rz. 7

2. Mit der bloßen Behauptung, das angegriffene Urteil sei rechtswidrig und schränke seine Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes --GG--) wesentlich ein, legt der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Macht ein Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (Senatsbeschluss vom 18. April 2017 V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8, m.w.N.). Dies hat der Kläger auch nicht ansatzweise getan.

Rz. 8

3. Soweit der Kläger das angegriffene Urteil für rechtswidrig hält, weil darin ein Vorsteuerabzug "über die Grenze" ausgeschlossen werde, behauptet er lediglich eine falsche materielle Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2016 III B 33/16, BFH/NV 2016, 1750, Rz 15, m.w.N.).

Rz. 9

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Rz. 10

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

BFH/NV 2018, 243

MwStR 2018, 5

StX 2018, 59

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Grundgesetz / Art. 12 [Berufsfreiheit]
    Grundgesetz / Art. 12 [Berufsfreiheit]

      (1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.  (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren