Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.03.2012 - VIII B 120/11 (NV) (veröffentlicht am 02.05.2012)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 

Leitsatz (NV)

1. Verwirft das Finanzgericht ein Fahrtenbuch wegen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten, so ist die Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn sich bei einer Entfernung von höchstens 232 km zu demselben Ziel Abweichungen (nach oben) um bis zu 56 km aus dem Fahrtenbuch ergeben.

2. Aufzeichnungen in einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch müssen lesbar sein.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.07.2011; Aktenzeichen 10 K 3237/08)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Rz. 2

1. Das Finanzgericht (FG) hat das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) eingereichte Fahrtenbuch verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei. Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben (zwischen 232 km und 288 km) verzeichnet. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass private Umwegfahrten nicht gesondert aufgezeichnet worden seien. Bei drei Fahrten im August 1999 seien die Angaben zum Reiseziel und der Geschäftszweck ungenügend und teilweise unleserlich. Es seien weder die besuchte Firma, die Adresse oder der Reisezweck eingetragen. Die betriebliche Veranlassung dieser Fahrten könne deshalb nicht festgestellt werden. Das FG hat das Fahrtenbuch deshalb insgesamt verworfen.

Rz. 3

2. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Kläger vorgetragen, zu den unterschiedlichen Kilometerangaben komme es, weil der Kläger nicht die kürzeste, sondern die jeweils schnellste Strecke gewählt habe. Dazu seien Aufzeichnungen nicht erforderlich (FG Köln, Urteil vom 27. April 2006  10 K 4600/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1664, und nachfolgend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768). Von diesen Entscheidungen weiche das FG ab. Soweit das FG die Angaben im Fahrtenbuch teilweise für unleserlich gehalten habe, sei eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Der Kläger habe das Fahrtenbuch in Schreibschrift geführt; er könne seine Schrift lesen. Ob für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch etwas anderes verlangt werde, sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zudem sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob ein Fahrtenbuch trotz fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten und fehlender aussagekräftiger Angaben über den Zweck der jeweiligen Fahrt die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfülle. Die Aufzeichnungen umfassten im Jahr 1999 nur eine DIN-A4-Seite, weil mehr Fahrten nicht stattgefunden hätten. Fraglich sei auch, ob derartige Aufzeichnungen den Anforderungen an eine geschlossene Aufzeichnung (in Buchform) genügen.

Rz. 4

3. Das FG ist nicht von der Rechtsprechung des FG Köln oder des BFH abgewichen.

Rz. 5

a) Das FG Köln (in EFG 2006, 1664) hat es nicht beanstandet, wenn bei einer Fahrt von ca. 800 km im Fahrtenbuch eine Abweichung von ca. 40 km gegenüber der kürzesten Entfernung laut Routenplaner eingetragen ist. Eine Umwegfahrt liege nicht bereits dann vor, wenn die gefahrene Strecke ca. 5 % von der kürzest möglichen Strecke abweiche. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fahre, jede Abweichung aufzuzeichnen. Seien die Strecken nahezu gleich lang, könne der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B. verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. Erst bei erheblichen Abweichungen könne von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich mache, ausgegangen werden.

Rz. 6

b) Der Streitfall liegt anders. Bei den streitigen Fahrten ergeben die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine Abweichung von bis zu 56 km bei einer Entfernung von höchstens 232 km. Das entspricht einer Abweichung von über 24 %. Nach den Maßstäben des FG Köln hätte die maximale Abweichung 12 km betragen dürfen. Eine rechtliche Abweichung liegt auch deshalb nicht vor, weil das FG im Streitfall keinen von dem FG Köln abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Im Übrigen hat der BFH im nachfolgenden Urteil (in BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768) die betreffenden Ausführungen des FG Köln lediglich als mögliche tatsächliche Würdigung eingestuft (a.a.O., Rz 15) und ihnen damit ohnehin den Charakter von Rechtssätzen abgesprochen.

Rz. 7

4. Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen auf, die eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung des BFH, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Soweit die Kläger einwenden, dass nur kleine inhaltliche Mängel der Aufzeichnungen festgestellt worden seien und das "Fahrtenbuch" insgesamt noch ordnungsgemäß sei, wird kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Kläger wenden sich damit im Ergebnis gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863). Derartige Einwände eröffnen die Revision allerdings regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.). Auch die Frage, ob die handschriftlichen Aufzeichnungen auf einem DIN-A4-Bogen die Anforderungen an eine geschlossene Aufzeichnung erfüllen, bedarf im Streitfall keiner Klärung, weil das FG sich auf diese Frage nicht gestützt hat, so dass sie für die Entscheidung nicht erheblich geworden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2953964

BFH/NV 2012, 949

DB 2012, 1721

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung
    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung

      (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:   1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren