Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.08.2009 - X B 111/09 (NV) (veröffentlicht am 07.10.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verweisung der Sache an einen anderen Senat des Finanzgerichts ist nicht statthaft.

2. Wird aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen, wird es in der Regel in dem Senat fortgesetzt, dessen Urteil aufgehoben worden ist.

 

Normenkette

FGO § 70 S. 2, § 116 Abs. 6, § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 215/08 hob der angerufene Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Urteil des Finanzgerichts des Landes-Sachsen Anhalt (FG) vom 30. Juli 2008  2 K 358/07 auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Auf die in Fortsetzung des Verfahrens vom FG verfügte Ladung zur mündlichen Verhandlung reagierte die Klägerin mit dem Antrag, die Sache an einen anderen Senat zu verweisen und den Termin aufzuheben. Diesen Antrag lehnte das FG ab.

Gegen die Ablehnung des Verweisungsantrags hat die Klägerin Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist.

Die von der Klägerin begehrte Verweisung an einen anderen Senat des FG stellt eine formlose Abgabe der Sache dar, der keine Anhörung der Beteiligten vorausgeht (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 70 Rz 5). Sie ist damit gegenüber einer Verweisung wegen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit ein "Weniger". Gegen Beschlüsse, die die Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht wegen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit betreffen, schließt § 70 Satz 2 FGO die Beschwerde aus. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung erst recht ausgeschlossen ist. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO führt nicht anders als die entsprechende Entscheidung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in der Regel zur Fortsetzung des Verfahrens vor dem Senat, der das aufgehobene Urteil gesprochen hat. Die Fortsetzung des Verfahrens vor einem anderen Senat erfordert eine besondere Anordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 15), die in dem Beschluss des angerufenen Senats vom 26. Mai 2009 X B 215/08 nicht enthalten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2226203

BFH/NV 2009, 1825

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bild: Haufe Shop

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]
    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]

      (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren