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BFH Beschluss vom 13.08.1997 - I R 77/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses

 

Leitsatz (NV)

Das Empfangsbekenntnis liefert auch dann den vollen Beweis für die Richtigkeit des darin bestätigten Zustelltages, wenn die Bestätigung zwar mißverständlich ist, dieses Mißverständnis aber von dem Empfänger in plausibler Weise aufgeklärt werden kann.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, § 120 Abs. 1 S. 1; VwZG § 5 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten des Verfahrens streiten in der Sache darüber, unter welchen Voraussetzungen inkongruente (von den Beteiligungs verhältnissen abweichende) Gewinnausschüttungen einen Gestaltungsmißbrauch darstellen können, wenn auf diesem Weg unter Ausnutzung des Verlustvortragsvolumens eines Mitbeteiligten die Erstattung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angestrebt wird. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 291 wiedergegebenen Gründen stattgegeben.

Seine hiergegen gerichtete Revision stützt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) auf Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionsbegründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) zunächst per Fax -- allerdings lediglich als undatierte und paraphierte Verfügung -- am 4. November 1996 und sodann mit Schriftsatz vom 4. November 1996 am 6. November 1996 eingegangen. Dem in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis ist zu entnehmen, daß die für das beklagte FA bestimmte und an dieses adressierte Ausfertigung des FG-Urteils vom 19. Juni 1996 am 29. August 1996 abgesandt worden ist. Der Empfang ist zum einen -- in den dafür bestimmten Zeilen -- mit Stempelaufdruck vom 2. September 1996 durch die Unterschrift "B" (ohne Hinweis auf das beklagte FA) und zum anderen -- in dem freien Raum des Bekenntnisses daneben bzw. ebenfalls auf der dafür bestimmten Zeile -- mit Stempelaufdruken des beklagten FA vom 9. September 1996 sowie "in Vertretung" durch die Unterschrift "M" bestätigt worden.

Das FA hält seine Revision für rechtzeitig begründet und damit für zulässig. Das FG-Urteil sei offensichtlich -- als Irrläufer -- zunächst an das FA X-1 gegangen. Der dortige Vorsteher, Leitender Regierungsdirektor B, habe das vorbereitete Empfangsbekenntnis unterzeichnet. Nachdem dann die unrichtige Zustellung bemerkt worden sei, sei das Urteil an das beklagte FA weiterübermittelt worden, wo es von dem ständigen Vertreter des Vorstehers, Regierungsdirektor M, nochmals -- nunmehr unter dem 9. September 1996 -- unterzeichnet worden sei. Das Fax sei lediglich vorab übermittelt worden; der Umstand, daß dies am 4. November 1996 und damit in jedem Fall bei Zustellung des FG-Urteils an das FA am 2. September 1996 gerade noch rechtzeitig erfolgt sei, sei zufällig und stelle die Richtigkeit des Vortrages über die Abläufe nicht in Frage.

Die Klägerin hält die Revision für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist zulässig. Sie ist fristgemäß begründet worden.

1. Der Senat hält es für zweckmäßig, darüber, ob die Revision des FA fristgerecht eingelegt wurde, vorab durch Zwischengerichtsbescheid zu entscheiden (§§121, 124, 97, 90 a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. auch BFH-Zwischenurteil vom 5. März 1975 II R 159/73, BFHE 115, 302, BStBl II 1975, 516). Auf diese Weise wird die unter den Verfahrensbeteiligten insoweit bestehende Ungewißheit beseitigt.

2. Die Revisionsbegründung des FA ist am 6. November 1996 fristgemäß beim BFH eingegangen.

a) Das Rechtsmittel der Revision ist gemäß §120 Abs. 1 Satz 1 FGO beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Im Streitfall ist die Revisionsbegründung beim BFH zunächst als lediglich paraphierte und undatierte Verfügung per Fax am 4. November 1996 und sodann als Schriftsatz vom 4. November 1996 am 6. November 1996 eingegangen. Zwar wurde durch die per Fax übermittelte Verfügung die Begründungsfrist nicht gewahrt; sie erfüllt nicht das sich aus §120 Abs. 1 Satz 1 FGO ergebende Schriftformerfordernis (BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 X R 45/87, BFH/NV 1989, 238). Der nachfolgende Schriftsatz des FA vom 4. November 1996 hat den BFH aber noch rechtzeitig erreicht. Da das angefochtene Urteil dem FA erst am 9. September 1996 wirksam zugestellt worden ist, lief die Revisionsbegründungsfrist gemäß §120 Abs. 1 Satz 1 FGO erst am Montag, dem 11. November 1996, ab.

aa) Das FG hatte die angefochtene Entscheidung nach §53 Abs. 2 FGO i. V. m. §5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (siehe auch das der Urteilsausfertigung beigefügte Begleitschreiben). Das für das FA bestimmte Empfangsbekenntnis ist zweifach unterzeichnet worden, zum einen -- unter dem 2. September 1996 -- von dem Vorsteher des FA X-1, Leitender Regierungsdirektor B, und zum anderen -- unter dem 9. September 1996 -- von dem stellvertretenden Vorsteher des beklagten FA X-2, Regierungsdirektor M. Dies ist dem äußeren Anschein nach mißverständlich. Das beklagte FA hat jedoch ausführlich dazu Stellung genommen und die näheren Umstände, unter denen der Empfang des an gefochtenen Urteils bestätigt worden ist, geschildert. Danach ist das Urteil zunächst irrtümlich dem FA X-1 übersandt worden. Dessen Vorsteher B hat den Empfang des Urteils auch bestätigt. Nachdem der Irrtum innerhalb des FA X-1 aufgefallen war, ist das Urteil sodann an das beklagte FA weitergeleitet und ist das Empfangsbekenntnis -- wie geschildert -- von M unterzeichnet worden. M hat sich zu diesen Vorgängen in entsprechender Weise dienstlich geäußert. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Sie ist in sich schlüssig und glaubhaft. Sie deckt sich mit dem äußeren Schein, wie er sich in dem in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis wiederfindet. Es erscheint -- schon wegen der ähnlichen Amtsbezeichnungen und der räumlichen Nähe der beiden beteiligten FÄ -- nicht ungewöhnlich, daß das Urteil des FG irrtümlich an das FA X-1 statt an das beklagte FA X-2 gegangen ist. Die Darstellung der Abläufe erscheint auch deshalb überzeugend, weil andernfalls kein Grund dafür ersichtlich wäre, daß das Bekenntnis von B als dem Vorsteher eines anderen als des beklagten FA hätte unterzeichnet werden können. Daß B willens und ermächtigt gewesen wäre, das an das bekalgte FA adressierte und für dieses bestimmte Urteil des FG entgegenzunehmen, kann nicht angenommen werden. Es gibt dafür ebensowenig einen konkreten und plausiblen Anhaltspunkt wie dafür, daß er im nachhinein vom Vorsteher des beklagten FA zu einer derartigen Inempfangnahme bevollmächtigt worden sein könnte. Der Senat ist schließlich auch davon überzeugt, daß M das Empfangsbekenntnis erst am 9. September 1996 unterzeichnet hat, als ihm das Urteil vorgelegt worden ist. Die dienstliche Äußerung von M ist glaubhaft, ohne daß es der vom FA angebotenen Beweise bedürfte.

bb) Die Zustellung des Urteils an das beklagte FA wurde mithin zu dem Zeitpunkt wirksam, als M es als zugestellt entgegennahm (vgl. insoweit z. B. den BFH-Beschluß vom 20. August 1982 VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63). Daß dies der 9. September 1996 gewesen ist, läßt sich dem Empfangsbekenntnis mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, nachdem die Mißverständlichkeit, die sich aus der Datierung und Unterzeichnung unter dem 2. September 1996 ergibt, durch das FA ausgeräumt worden ist. Dieser Zustelltag am 2. September 1996 ist für die maßgebliche Zustellung beim beklagten FA erkennbar unbeachtlich. Es kommt hierfür allein auf das Datum des 9. September 1996 an, durch das das zunächst vom FA X-1 vermerkte Datum vom 2. September 1996 obsolet, nicht aber -- wie die Klägerin meint -- richtiggestellt worden ist. Für das Datum des 9. September 1996 liefert das Empfangsbekenntnis -- wie grundsätzlich stets -- den vollen Beweis für die Richtigkeit (vgl. §418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19). Dieser Beweis ist nicht widerlegt. Dazu könnte es ausnahmsweise nur dann kommen, wenn sich das Datum des 9. September 1996 nachgewiesenermaßen als unrichtig herausgestellt hätte (vgl. dazu z. B. BFH-Zwischenurteil vom 20. Januar 1989 III R 91/85, BFH/NV 1989, 646, m. w. N.; Urteil in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. Oktober 1993 4 B 166/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 535). Das aber ist nicht der Fall; es unterliegt, wie dargestellt, keinem Zweifel, daß sich die Abläufe so verhalten haben, wie das FA sie geschildert hat.

b) Darauf, in welcher Weise das FA seine Fristen organisiert, kommt es in Anbetracht dessen nicht an. Es besteht folglich keine Veranlassung, der Anregung der Klägerin zu folgen und das FA zu weiteren Darlegungen zur Frage seiner Fristenkontrolle aufzufordern. Die Annahme der Klägerin, das FA habe zunächst den 2. September 1996 als Zustellungsdatum notiert und erst beim Streit über die fristgerechte Beschwerdebegründung den 9. September 1996 als Zustellungsdatum angesehen, wird durch den Schriftsatz des FA vom 30. September 1996 (Revisionseinlegung) widerlegt, in der bereits der 9. September 1996 als Datum der Zustellung des FG-Urteils angegeben ist.

2. Nach alledem ist die Zustellung des angefochtenen Urteils an B (erst) am 9. September 1996 wirksam geworden. Das FA hat seine Revision mithin am 6. November 1996 fristgemäß begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66984

BFH/NV 1998, 330

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