Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.02.1997 - VII S 35/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV bei Zurückweisung der NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht.

2. Die bloße Androhung der Zwangsvollstreckung ist kein Verwaltungsakt.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 5 S. 3

 

Tatbestand

Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. März 1995 die Vollstreckung wegen Einkommensteuer 1981, Aussetzungszinsen sowie Säumniszuschlägen an. Gegen diese Ankündigung ließ die Antragstellerin Beschwerde einlegen. Das FA behandelte das Schreiben als Einspruch und wies diesen als unzulässig zurück (Einspruchsentscheidung vom 22. März 1996). Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht urteilte, das FA habe die Androhung der Vollstreckung zu Recht nicht als Verwaltungsakt angesehen und die als Einspruch zu behandelnde Beschwerde folgerichtig als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. In der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt und auf eine Anfrage der Geschäftsstelle des VII. Senats mitgeteilt, daß sich der Aussetzungsantrag auf das Verfahren wegen Ankündigung der Vollstreckung beziehe.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO hat keinen Erfolg.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 115 Abs. 5 Satz 3 FGO) und der angefochtene Einspruchsbescheid bestandskräftig. Infolgedessen kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung lägen vor (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688, und vom 4. April 1996 VII S 6/96, BFH/NV 1996, 765).

Im übrigen wäre ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in bezug auf die Androhung der Vollstreckung aber schon deswegen nicht zulässig gewesen, weil insoweit kein Verwaltungsakt vorliegt. Die Ankündigung der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung des Senats kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423787

BFH/NV 1997, 462

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren