Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 12.05.2016 - III B 5/16 (NV) (veröffentlicht am 27.07.2016)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Rüge mangelhafter Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.11.2015; Aktenzeichen 6 K 1541/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2015  6 K 1541/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Rz. 3

Der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe bei der Frage nach dem rechtzeitigen Zugang seines Kindergeldantrags keine weitere Sachaufklärung betrieben. Soweit es nach der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung noch Zweifel an dem Zugang seines Antrags am 31. Dezember 2014 gehabt hätte, hätten die von ihm in seinen handschriftlichen Notizen benannten Gesprächspartner befragt werden müssen.

Rz. 4

Es kann offenbleiben, ob darin ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu sehen ist. Denn der Kläger könnte sich auf einen solchen Verfahrensfehler jedenfalls nicht mehr berufen. Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 2012 IX B 170/11, BFH/NV 2012, 1158, Rz 3).

Rz. 5

Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen; auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG enthält keinen Hinweis, dass der Kläger auf die Vernehmung weiterer Zeugen bestanden hätte, eine weitere Aufklärung verlangt oder das Unterlassen einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme gerügt hat. Vielmehr hat der fachkundig vertretene Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung nach der Vernehmung der vom FG geladenen Zeugen und der Beantwortung einer an ihn gerichteten Frage auf "weitere mündliche Verhandlung" verzichtet.

Rz. 6

2. Soweit der Kläger sich darüber hinaus im Kern gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, wird hiermit ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, Rz 9).

Rz. 7

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Rz. 8

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9548976

BFH/NV 2016, 1292

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren