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BFH Beschluss vom 10.08.1978 - IV B 41/77

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Aussetzung der Vollziehung eines einheitlichen Verlustfeststellungsbescheids in der Weise, daß vorläufig ein höherer Verlust festgestellt wird, ist nicht zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen einheitlichen Verlustfeststellungsbescheid, mit dem der Verlust einer KG - nach deren Auffassung - zu niedrig festgestellt ist (und den Mitunternehmern abweichend von der Erklärung der KG zugerechnet ist), kann nur in der Form einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.

2. Beantrag eine KG, durch einstweilige Anordnung abweichend von einer angefochtenen einheitlichen Verlustfeststellung des Finanzamts vorläufig einen höheren Verlust festzustellen und diesen nach einem anderen Schlüssel auf die Mitunternehmer der Personengesellschaft zu verteilen, als dies im Verlustfeststellungsbescheid geschehen ist, so sind in diesem Verfahren die Mitunternehmer nicht notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 114, 60 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 72567

BStBl II 1978, 584

BFHE 1979, 356

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