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BFH Beschluss vom 08.08.1969 - III B 17/69

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Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei nicht notwendig, ist nur zulässig, wenn der erstattungsfähige Betrag (siehe Beschluß des Großen Senats Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56) 50 DM übersteigt.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3, § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

In einer Klagesache wegen Vermögensteuer hat das FA im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens den ergangenen Vermögensteuerbescheid auf 0 DM herabgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das FG das Verfahren durch Beschluß vom 28. August 1968 ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf.

Mit Schreiben vom 12. September 1968 beantragte der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft Kostenfestsetzung und berechnete u. a. in seiner Kostenrechnung die Kosten für das Vorverfahren auf 27,87 DM. Auf Anfrage des FG stellte das FA den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären. Der Bevollmächtigte beantragte, den Antrag des FA zurückzuweisen. Das FG entschied mit Beschluß vom 22. Januar 1969:

"Der Antrag der Kläger, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt."

Gegen den ablehnenden Beschluß des FG hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß im Streitfall eine Vertretung durch ihn notwendig gewesen sei. Das FA hat die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach dem Beschluß des Großen Senats Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967 (BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56) gehört die Entscheidung des Gerichts nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten, oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Das FG hat zutreffend als Kostenfestsetzungsgericht aufgrund des Antrages auf Erstattung von Gebühren und Auslagen des im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten über die Notwendigkeit seiner Zuziehung entschieden. Die Entscheidung des Gerichts ist mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO anfechtbar, auch wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache keine Revision eingelegt wird. Die Erklärung des Gerichts bezieht sich nur auf die Erstattungsfähigkeit von Einzelaufwendungen der Beteiligten. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat seine Kosten für das Vorverfahren auf 27,87 DM errechnet. Nach § 128 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM übersteigt. Da dies im Streitfall nicht zutrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68308

BStBl II 1969, 661

BFHE 1969, 388

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