Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.11.1995 - VII B 204/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschluß über Notwendigkeit der Vertretungim Vorverfahren nicht beschwerdefähig

 

Leitsatz (NV)

Der Beschluß, durch den die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird, ist eine nicht beschwerdefähige Entscheidung in Kostensachen. Gleiches gilt für die Aufhebung eines solchen Beschlusses.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3, § 128 Abs. 4 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluß, durch den eine zuvor beschlossene Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgehoben worden ist, richtet sich gegen eine Entscheidung in einer Kostensache. Eine solche liegt sowohl in dem Erstbeschluß (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichts ordnung, 3. Aufl., 1993, § 128 Anm. 8; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl. 1995, FGO § 139 Bem. 1) als auch in seiner Aufhebung. Gegen Beschlüsse dieser Art ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die hier eingelegte Beschwerde gegen den -- nur klarstellend ergangenen -- Aufhebungsbeschluß ist somit, ohne daß es auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ankäme, mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich keine weitere Instanz (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 1994 XI ZR 35/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 544).

Möglich ist in besonders gelagerten Fällen allenfalls eine Gegenvorstellung bei der zuständigen Gerichtsinstanz (hierzu zuletzt Senat, Beschluß vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421086

BFH/NV 1996, 350

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 139 [Begriff der Kosten]
    Finanzgerichtsordnung / § 139 [Begriff der Kosten]

      (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.  (2) Die Aufwendungen der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren