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BFH Beschluss vom 07.06.1973 - V B 56/72

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Leitsatz (amtlich)

Im Armenrechtsbeschwerdeverfahren richtet sich die Höhe des für die Gerichtskosten maßgebenden Streitwerts nach dem Kosteninteresse des Beschwerdeführers.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts war als unbegründet zurückzuweisen.

Gemäß § 135 Abs. 2 FGO hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1969 V B 29/69, BFHE 96, 257, BStBl II 1969, 593).

Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Sachanträge nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 140 Abs. 3 FGO). Seine Höhe richtet sich nach dem finanziellen Interesse des Rechtsmittelführers. Dieses bemißt sich im Armenrechtsverfahren nach dem Betrag, den die arme Partei bei Versagung des Armenrechts für die Rechtsverfolgung aufwenden muß (vgl. § 115 ZPO), d. h. regelmäßig nach den Gerichts- und den Prozeßvertreterkosten. Diese Kosten können im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts noch nicht genau berechnet werden. Der Senat schätzt sie im vorliegenden Fall auf 1 600 DM. Der Schätzung liegen die in § 25 (GKG) und in § 31 BRAGebO bezeichneten Gebühren für den Hauptsacheprozeß zugrunde.

Der Hauptsachestreitwert ist im finanzgerichtlichen armenrechtsverfahren nicht unmittelbar maßgebend. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der armen Partei mit der Versagung des Armenrechts die Rechtsverfolgung abgeschnitten und daß deshalb mit dem ablehnenden Beschluß praktisch über die Hauptsache entschieden werde: Im finanzgerichtlichen Verfahren besteht kein vertretungszwang und eine gerichtliche Verfügung darf nach § 140 Abs. 2 FGO nicht von der Zahlung der erforderten Prozeßgebühr abhängig gemacht werden (vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Auflage 1970, § 142, Tz. 1). Die Regelung in § 51 Abs. 2 BRAGebO, nach der sich der Gegenstandswert im Verfahren auf Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert bestimmt, steht einer Bemessung des den Gerichtsgebühren zugrunde zu legenden Streitwerts nach dem Kosteninteresse des Antragstellers nicht entgegen. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung im zivilprozessualen Armenrechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom 25. November 1960 1 T 12/60, NJW 1961, 371, und des Oberlandesgerichts München vom 18. März 1970 11 W 673/70, Anwaltsblatt 1970 S. 235, sowie Zöller, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 10. Auflage 1968, § 3 ZPO Anm. 5, Armenrechtsverfahren, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen).

 

Fundstellen

BStBl II 1973, 684

BFHE 1973, 423

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