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BFH Beschluss vom 06.08.1968 - VII B 120/67

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Leitsatz (amtlich)

Als Mitwirkung zur Erledigung des Rechtsstreits im Sinne des § 24 BRAGebO kann das Bemühen des Prozeßbevollmächtigten, durch Einwirken auf das Finanzministerium eine Zurücknahme oder Änderung des Steuerbescheides zu erreichen, dann angesehen werden, wenn diese Tätigkeit zu der Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat.

 

Normenkette

BRAGO § 24

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit des Steuerpflichtigen gegen das beschwerdeführende FA wegen eines Bescheides auf Zahlung von Grunderwerbsteuer hatte sich die Anfechtungsklage des Steuerpflichtigen dadurch erledigt, daß das FA den Steuerbescheid entsprechend dem Klageantrag des Steuerpflichtigen berichtigte. Durch Beschluß des FG vom 25. Juli 1966 wurden die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 1. März 1967 setzte der Urkundsbeamte des FG u. a. eine Erledigungsgebühr in Höhe von 660 DM fest. Dagegen wandte sich das FA mit der Erinnerung vom 17. März 1967. Das FG wies die Erinnerung durch Beschluß vom 20. Mai 1967 als unbegründet zurück.

Es ließ gegen den Beschluß die Beschwerde mit der Begründung zu, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

Das FA legte gegen den Beschluß am 13. Juni 1967 Beschwerde ein mit der Begründung, daß es nicht durch den Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen zur Berichtigung des Steuerbescheides bewogen worden sei. Die Berichtigung sei vielmehr auf eine Weisung des Finanzministers des Landes zurückzuführen. Selbst wenn diese Weisung die Folge einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten sei, so sei zu beachten, daß der Prozeßbevollmächtigte für das Dienstaufsichtsverfahren Gebühren nach § 118 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) fordern könne. Damit sei die Sondertätigkeit abgegolten.

Das FA beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die zu erstattenden Kosten auf 680 DM herabzusetzen.

Der Steuerpflichtige beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar gemäß §§ 148 Abs. 3, 149 Satz 2 FGO zulässig, aber nicht begründet.

Die Erledigungsgebühr ist zu Recht festgesetzt worden, da bei der Erledigung des Rechtsstreits zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen durch die Änderung des angefochtenen Steuerbescheids der Prozeßbevollmächtigte des Steuerpflichtigen mitgewirkt hat (§ 24 BRAGebO). Unter Mitwirken im Sinne des § 24 BRAGebO ist eine besondere auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit eines Prozeßbevollmächtigten zu verstehen, die zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat (vgl. Urteil des BFH VII 124/61 vom 8. Mai 1962, HFR 1963 Nr. 77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 316, Rechtsspruch 24; Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster I B 320/67 vom 30. August 1967, Neue Juristische Wochenschrift 1968 S. 175). Das trifft für die Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten um die Berichtigung des Steuerbescheides zu. Zu der Berichtigung hat er dadurch beigetragen, daß er sich erfolgreich im Dienstaufsichtswege an das Finanzministerium des Landes und darüber hinaus an den Ministerialdirigenten im Finanzministerium mit dem Ziel gewandt hat, vom Finanzministerium aus die Berichtigung des Steuerbescheides zu veranlassen. Für die Mitwirkung im Sinne des § 24 BRAGebO ist es unschädlich, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berichtigung des Steuerbescheides erst durch die Einschaltung des Finanzministeriums als vorgesetzte Behörde erreicht hat. Maßgeblich ist vielmehr, daß diese Tätigkeit für die Berichtigung des Steuerbescheides ursächlich war und nicht nur unwesentlich dazu beigetragen hat (vgl. Mattern-Meßmer: Reichsabgabenordnung, § 316, Tz. 2457).

Für die Festsetzung der Erledigungsgebühr kommt es nicht darauf an, ob dem Prozeßbevollmächtigten für die Bemühungen im Dienstaufsichtsweg Gebühren nach § 118 BRAGebO zustehen. Die Gebühren nach §§ 24 und 118 BRAGebO können nebeneinander entstehen und brauchen, wie sich aus § 118 Abs. 2 BRAGebO ergibt, auch nicht aufeinander angerechnet zu werden (vgl. Riedel-Corves-Sußbauer: Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 2. Aufl., § 118 A 43 ff.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67764

BStBl II 1968, 772

BFHE 1968, 264

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