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BFH Beschluss vom 04.10.1983 - VII E 6-7/83

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Leitsatz (amtlich)

Für einen Vorbescheid ist auch dann eine Gebühr anzusetzen, wenn wirksam Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und danach die Revision zurückgenommen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 90 Abs. 3 S. 3; GKG KV Nr. 1313-1315

 

Gründe

Mit zwei Urteilen vom 1. April 1980 wies das Finanzgericht (FG) Klagen des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen zwei Einkommensteuerbescheide ab. Der Erinnerungsführer legte gegen die beiden Urteile jeweils Revision ein. Am 3. Februar 1983 erließ der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Vorbescheide. Mit Schreiben vom 7. Juni 1983 beantragte der Erinnerungsführer jeweils mündliche Verhandlung. Mit weiteren Schreiben vom 11. Juni 1983 erklärte er die Zurücknahme der Revision.

Mit Kostenrechnungen vom 7. Juli 1983 setzte die Kostenstelle des BFH die für die beiden Verfahren vor dem BFH zu entrichtenden Gerichtskosten auf 118 DM bzw. 109 DM an. Sie ging dabei von einem Streitwert von 802 DM bzw. 768 DM aus und setzte jeweils eine doppelte Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und eine einfache Gebühr für den Vorbescheid an.

Gegen diese beiden Kostenbescheide legte der Erinnerungsführer jeweils Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus: Es sei zu Unrecht eine Gebühr nach Nr. 1313 des Kostenverzeichnisses (KV) Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt worden. Vorbescheide seien zwar zunächst ergangen, gälten aber infolge des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen (§§ 121, 90 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). In Betracht kämen somit jeweils ausschließlich zwei Gebühren nach Nr. 1310 KV.

Die Erinnerungen sind nicht begründet.

Nach Nr. 1313 KV ist im Revisionsverfahren für einen Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) eine Gebühr vorgesehen. In den vorliegenden Fällen sind Vorbescheide ergangen. Die Kostenstelle hat daher dafür Gebühren zutreffend angesetzt.

Zu Unrecht beruft sich der Erinnerungsführer auf § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Diese Vorschrift ist jedoch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Sie macht lediglich verfahrensrechtlich den Weg frei für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Irgendwelche kostenrechtlichen Folgen regelt sie nicht. Das ergibt sich auch aus den Vorschriften des GKG selbst, die als Spezialvorschriften ohnehin vorgehen.

Nach Nr. 1314 KV kommen bei einem Urteil, das die Revisionsinstanz abschließt, zwei Gebühren zum Ansatz, "soweit kein Vorbescheid vorausgegangen ist". Dagegen ist nur eine Gebühr anzusetzen bei einem Urteil, "soweit ein Vorbescheid vorausgegangen ist" (Nr. 1315 KV). Da ein Urteil nach vorausgegangenem Vorbescheid nur denkbar ist, wenn mündliche Verhandlung beantragt worden, die Rechtsfolge des § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO also eingetreten ist, ergibt sich aus Nr. 1315 KV, daß auch ein als nicht ergangen geltender Vorbescheid kostenrechtlich relevant ist und bleibt.

Das gleiche belegt die vorgesehene Gebührenanzahl. Für ein Urteil ohne Vorbescheid fallen zwei Gebühren, für ein solches mit Vorbescheid eine Gebühr an. Die geringere Gebühr im letztgenannten Fall trotz größerer gerichtlicher Belastung (Vorbescheid und Urteil anstatt nur Urteil) ist nur verständlich, wenn man davon ausgeht, daß sich im Fall des Urteils mit Vorbescheid die fehlende Gebühr bereits aus Nr. 1313 KV ergibt (Vorbescheid: Eine Gebühr), also wieder ein Gleichgewicht zu Nr. 1314 KV hergestellt wird. Daraus ist aber wiederum zu schließen, daß nach Nr. 1313 KV eine Gebühr für einen Vorbescheid auch dann angesetzt werden muß, wenn dieser nach § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO als nicht ergangen gilt (vgl. Beschluß des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 1980 IV Ko 1/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 358; Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 27. April 1982 VII 351/81, EFG 1983, 42; Lappe, Gerichtskostengesetz, Anmerkung zu Nr. 1203 und Nrn. 1300 bis 1380 KV; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 1; Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 2; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., Abschn. VII Nrn. 1303 bis 1305 KV Anm. 5; anderer Ansicht V. Senat des FG Rheinland-Pfalz im Beschluß vom 11. Februar 1980 V 297/79, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1981, 46, sowie offenbar Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 84 Anm. 16, der ohne weitere Begründung meint, ein weggefallener Vorbescheid sei auch kostenrechtlich ohne Bedeutung).

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des geltenden GKG bestätigt (BT-Drucks. 7/2016). Dort heißt es in der Begründung zu den Nrn. 1300 bis 1308 KV (S. 89 der Drucksache): "Ebensowenig wie beim Vorbescheid der Verwaltungsgerichtsordnung hat die verfahrensrechtliche Folge, daß er bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, kostenrechtliche Auswirkungen." Demgegenüber heißt es zwar in der Begründung zu Nr. 1203 KV (S. 87 der Drucksache): "Die Erhebung der Gebühr ist ähnlich wie bei der Anfechtung von Urteilen davon abhängig, ob gegen den Vorbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird und er deshalb verfahrensrechtlich als nicht ergangen gilt." Der Senat neigt der Auffassung des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz (EFG 1980, 358, 359) zu, daß in diesem Satz versehentlich ein "nicht" ausgelassen worden ist (vgl. auch Lappe, a. a. O., S. 169), da er in der Tat - abgesehen vom Widerspruch zur Begründung der Nrn. 1300 bis 1308 KV - nur mit dieser Ergänzung einen Sinn ergibt.

Die Richtigkeit der Auffassung, daß § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO kostenrechtlich ohne Bedeutung ist, ergibt sich auch noch aus folgender Überlegung: Aus dem KV ist zu entnehmen, daß seine Regelung auf dem Gedanken beruht, die Gebührenhöhe bemesse sich nach dem Maß der gerichtlichen Tätigkeit. Dem Erlaß eines Vorbescheids ist eine entsprechende Tätigkeit des Gerichts vorausgegangen, die unabhängig vom Schicksal des Vorbescheids ist. Es wäre nicht sinnvoll, sie gebührenrechtlich unberücksichtigt zu lassen, wenn der Vorbescheid entfällt. Andernfalls wäre es einem Beteiligten an einem Rechtsstreit durch geschickte Prozeßführung möglich, zwar einerseits die Meinung des Gerichts durch einen Vorbescheid zu erfahren, andererseits aber die Gebühr für diese Tätigkeit des Gerichts einzusparen, indem er - in Kenntnis der für ihn ungünstigen Auffassung des Gerichts - Antrag auf mündliche Verhandlung stellt und danach die Klage oder Revision zurücknimmt. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel dafür. Es widerspräche Sinn und Zweck der Kostenvorschriften, wenn der Beteiligte in diesem Fall keine Entscheidungsgebühr zahlen müßte (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen im Beschluß des V. Senats des FG Rheinland-Pfalz in DStR 1981, 47).

Gegen diese Auffassung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, sie führe dazu, daß es bei Erlaß mehrerer Vorbescheide - was nach dem BFH-Urteil vom 28. Mai 1953 Vz 24/52 S (BFHE 57, 714, BStBl III 1953, 272) möglich ist - zu einer Anhäufung von Gebühren kommen könnte. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, wie der Erlaß mehrerer Vorbescheide nacheinander kostenrechtlich zu werten ist. Jedenfalls aber liegt es näher, hier nicht sinnvolle Kostenfolgen durch eine einengende Auslegung der Kostenvorschriften für diesen Fall zu vermeiden, als eine Lösung über die kostenrechtliche Anwendung des § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO anzustreben, die die geschilderten Nachteile bei anderen Fällen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74773

BStBl II 1984, 62

BFHE 1984, 237

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