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BFH Beschluss vom 04.01.1994 - III E 1/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision entspricht im Regelfall dem Streitwert des Klageverfahrens.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Beschwerdeführer erkennbar macht, daß er sein Klagebegehren im künftigen Revisionsverfahren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will.

 

Normenkette

GKG § 13

 

Tatbestand

Mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986 hatte der Kläger beantragt, die Kosten eines Kuraufenthaltes in A in Höhe von 4000 DM und - im Hinblick auf seine Gehbehinderung - die Kosten für eine Kfz-Fahrleistung von 20000 km als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus, daß die Kosten für die geltend gemachte Kur nicht berücksichtigt werden könnten, weil der Aufenthalt nicht den Anforderungen entspreche, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung an eine Kur zu stellen seien. Hinsichtlich der Fahrtkosten ging das FG davon aus, daß die durch die Behinderung des Klägers verursachten Fahrten mit 8000 km vom Beklagten (Finanzamt - FA -) bereits in ausreichender Höhe berücksichtigt worden seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein, mit der er ungenügende Sachaufklärung und Divergenz rügte.

In der Beschwerdebegründung führte er einleitend aus, er wende sich gegen die Nichtanerkennung von Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft, Verpflegungskosten und sonstige geschätzte Kosten als außergewöhnliche Belastung für eine Kur im Juli 1986.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf die Beschwerde durch Beschluß vom ... als unzulässig.

Mit Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Kosten in Höhe von 111 DM gegen den Kläger fest. Der Kostenansatz beruhte bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 2792 DM gemäß Kostenverzeichnis 1371 auf Gebühren von 96 DM und auf Postgebüren für die Zustellungen durch die Post in Höhe von 15 DM (Kostenverzeichnis Nr. 1902).

Gegen den Kostenansatz legte der Kläger Erinnerung ein, die er - nach entsprechender Aufforderung - damit begründete, daß der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde geringer gewesen sei als der Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens. Denn im Verfahren vor dem FG seien neben den geltend gemachten Kurkosten auch Fahrtkosten wegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung streitig gewesen. Im Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sei jedoch nur beantragt worden, die Kurkosten zu berücksichtigen. Der vor dem FG zusätzlich gestellte Antrag auf Anerkennung weiterer Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung sei nicht weiterverfolgt worden.

Der Vertreter der Staatskasse ist demgegenüber der Auffassung, daß die Kosten zutreffend unter Berücksichtigung eines Streitwertes für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Höhe von 2792 DM angesetzt worden seien. Er meint, der Kläger sei im Beschwerdeverfahren nicht hinter seinen ursprünglichen Antrag zurückgegangen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens berechne sich deshalb wie folgt: ...

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist begründet.

Die Kostenstelle hat der Kostenrechnung zu Unrecht einen Streitwert von 2792 DM zugrunde gelegt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision entspricht zwar im Regelfall dem Streitwert des Klageverfahrens, da dieser regelmäßig dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens entspricht (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV E1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Beschwerdeführer erkennbar macht, daß er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (BFH-Beschluß vom 7. August 1989 VII S 20/89, BFH/NV 1990, 257; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, vor § 135 Anm. 30 Nichtzulassungsbeschwerde m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung zu erkennen gegeben, daß er die im Klageverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kfz-Fahrtkosten, soweit diese auf seiner Behinderung beruhen, nicht weiterverfolgen wollte. Dem Vertreter der Staatskasse ist zuzugeben, daß die in der Einleitung der Beschwerdebegründung vom damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verwandte Formulierung insoweit zweideutig ist, als dort u.a. von Fahrtkosten die Rede ist. Diese lassen sich jedoch ebenso wie die weiterhin geltend gemachten Kosten der Unterkunft, Verpflegungskosten und sonstige geschätzte Kosten als außergewöhnliche Belastung für eine Kur zwanglos auch auf die mit der Fahrt zur Kur entstandenen Aufwendungen beziehen.

Daß der einleitende Satz so und nicht in dem vom Vertreter der Staatskasse verstandenen Sinne gemeint ist, wird zweifelsfrei deutlich, wenn man die Begründung der Beschwerde zur Auslegung heranzieht. Denn danach wendet sich der Kläger nur noch gegen die Nichtberücksichtigung der Kurkosten als außergewöhnliche Belastung. Von den auf seiner Gehbehinderung beruhenden Fahrtkosten ist keine Rede mehr, so daß nicht unterstellt werden kann, mit dem Einleitungssatz habe ein darüber hinausgehendes Begehren für das weitere Verfahren angekündigt werden sollen.

Der für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Streitwert berechnet sich danach wie folgt:

......

Streitwert 1278 DM

Danach betragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens:

......

 

Fundstellen

Haufe-Index 419686

BFH/NV 1994, 572

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