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BFH Beschluss vom 03.11.1988 - X E 1/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Aufhebung eines Steuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

Wird die Aufhebung eines Steuerbescheids beantragt, bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes nach der vollen festgesetzten Steuer.

 

Normenkette

GKG § 13

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) begehrte ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1973, mit dem das zuständige Finanzamt (FA) eine Einkommensteuerschuld von 61 788 DM festgesetzt hatte. Das FA lehnte dies jedoch ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Kostenschuldnerin hat die Revision mit Schriftsatz vom 14. März 1988 zurückgenommen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat daraufhin die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 1 349 DM angesetzt. Diesem Gebührenbetrag liegt ein Streitwert von 61 788 DM zugrunde.

Mit der Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, das FA habe sie gemäß § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nur in Höhe eines Betrages von 25 100 DM in Anspruch genommen. Dieser Betrag sei auch für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebend.

Sie beantragt, die von ihr zu entrichtenden Gerichtskosten auf 845 DM anzusetzen. In Höhe des übersteigenden Betrages (504 DM) begehrt sie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Wird - wie im Streitfall - die Aufhebung eines Steuerbescheids beantragt, bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes nach der vollen festgesetzten Steuer (BFH-Beschluß vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58). Der Streitwert betrug demnach - wie von der Kostenstelle des BFH angesetzt - 61 788 DM.

b) Die von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwände sind unbegründet.

Unerheblich ist, daß sich der Einkommensteuerbescheid 1973 auch gegen den Ehemann gerichtet hatte; denn die Kostenschuldnerin schuldete als Gesamtschuldnerin (§ 44 AO 1977) den vollen Betrag.

Zu Unrecht beruft sich die Kostenschuldnerin ferner darauf, das FA habe sie nur in Höhe eines Betrages von 25 100 DM in Anspruch genommen. Diese Beschränkung (Aufteilung gemäß § 278 Abs. 2 AO 1977) betraf allein die Zahlschuld und gehört sachlich in das vom Steuerfestsetzungsverfahren zu trennende Steuererhebungsverfahren. Dieses war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgericht und auch nicht des Revisionsverfahrens. Dementsprechend können die Maßnahmen des FA im Aufteilungsverfahren bei der Bemessung des Streitwerts in dem Verfahren, in dem die Aufhebung des Steuerbescheids begehrt wird, nicht berücksichtigt werden.

2. Damit erweist sich auch der Antrag der Kostenschuldnerin gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG als unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424300

BFH/NV 1989, 384

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