Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 03.05.2001 - XI B 141/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge des FA wegen unterlassener Beweiserhebung bei Feststellungslast des Klägers

 

Leitsatz (NV)

  1. Macht das Finanzamt eine Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO mit der Begründung geltend, das FG hätte zu der von ihm substantiiert bestrittenen betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen Beweis erheben müssen, so muss es nicht zugleich darlegen, dass es vor dem FG eine Beweiserhebung beantragt hat.
  2. § 76 Abs. 1 FGO ist verletzt, wenn das FA die betriebliche Veranlassung steuerlich geltend gemachter Aufwendungen substantiiert bestritten hat, das FG aber die betriebliche Veranlassung ohne eine nach Sachlage mögliche Beweiserhebung aufgrund bloßer Wahrscheinlichkeitserwägungen bejaht.
  3. Seit dem 1.1.2001 kann der BFH im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision auch bei einem Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. im Beschlussverfahren das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das FG zurückverweisen.
 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 6, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt ―FA―) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung).

Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO) liegt vor. Die Entscheidung kann darauf beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.).

1. Das FA hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt.

a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde sich auf einen Verfahrensmangel stützt, dieser "bezeichnet" werden. Diese außer Kraft getretene Fassung des § 115 Abs. 3 FGO ist im Streitfall noch anzuwenden. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich nämlich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

b) Das FA hat dargelegt, dass es im Klageverfahren die Behauptung des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger), die streitigen Aufwendungen seien betrieblich veranlasst, substantiiert bestritten habe und sich daher dem FG eine Beweisaufnahme habe aufdrängen müssen. Ferner hat es vorgetragen, dass es die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rügen können, da das Urteil ―aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten― im schriftlichen Verfahren ergangen sei.

c) Für die ordnungsgemäße Verfahrensrüge ist im Streitfall nicht vorauszusetzen, dass das FA darlegt, beim FG Beweisanträge gestellt zu haben. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für eine ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels u.a. darzulegen, dass Beweismittel angeboten bzw. Beweisanträge gestellt wurden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Die Pflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO, Beweismittel anzubieten bzw. Beweisanträge zu stellen, betrifft jedoch in erster Linie den Verfahrensbeteiligten, der hieraus eine für sich steuerlich günstige Rechtsfolge ableiten möchte. Bestreitet das FA substantiiert die betriebliche Veranlassung geltend gemachter Aufwendungen, ist es daher Angelegenheit des Steuerpflichtigen, die betriebliche Veranlassung nachzuweisen (vgl. zur Feststellungslast z.B. Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rdnr. 23, m.w.N.). Dementsprechend ist es nicht Sache des FA, Beweis dafür anzubieten, dass geltend gemachte Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst gewesen seien.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist auch begründet.

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärung muss so vollständig wie möglich sein. Wahrscheinlichkeitserwägungen genügen grundsätzlich nicht (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Rdnrn. 10, 11). Nach Sachlage musste sich dem FG im Streitfall eine Beweiserhebung aufdrängen (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973).

Das FA hat die Behauptungen des Klägers, die streitgegenständlichen Aufwendungen seien betrieblich veranlasst, substantiiert bestritten. So hat es darauf hingewiesen, dass die streitige Rechnung von einem Schweizer Betrieb stamme, dessen Sitz rd. 350 km entfernt vom Praxissitz des Klägers gelegen und dass die damalige Ehefrau des Klägers in erheblich geringerer Entfernung in der Schweiz gewohnt habe. Der Rechnung lasse sich nicht entnehmen, wo die Arbeiten ausgeführt worden seien, außerdem seien An- und Abfahrt nicht berechnet worden. Ferner ergibt sich aus dem Urteil des FG, dass der Kläger im Klageverfahren zusätzlich Aufwendungen für einen in der Schweiz ansässigen Handwerksbetriebes sowie ein Architekturbüro betrieblich geltend gemacht hat, ohne hierfür ausreichende Belege vorlegen zu können. Vor diesem Hintergrund mussten sich für das FG Zweifel an der Darstellung des Klägers ergeben, so dass es den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen (vgl. z.B. Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Rdnr. 16).

Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass der Inhaber des Handwerksbetriebes mittlerweile verstorben und der Betrieb aufgelöst worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hierauf bereits in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 1999 hingewiesen hat. Das Sitzungsprotokoll enthält hierzu jedenfalls keine Angaben. Selbst wenn der frühere Inhaber des Betriebes nicht vernommen werden könnte, bleibt zu prüfen, ob anderweitig Zeugen zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen zur Verfügung stehen. Nach Aktenlage kommen als Zeugen beispielsweise die damaligen Vermieter der Praxisräume in Betracht, an die die Räume kurze Zeit später übergeben wurden. Auch ist anzunehmen, dass der Kläger in seiner Praxis Angestellte beschäftigt hat. Da der Kläger die objektive Feststellungslast trägt, ist er ggf. nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO zudem verpflichtet, beim Auffinden möglicher weiterer Zeugen mitzuwirken.

3. Die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung an das FG im Beschlussverfahren stützt sich auf § 116 Abs. 6 FGO in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschrift des Art. 4 2.FGOÄndG betrifft nur die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen vor dem 1. Januar 2001 verkündete oder zugestellte Entscheidungen. Im Übrigen aber ist das 2.FGOÄndG und damit auch § 116 Abs. 6 FGO am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 FGO n.F. mit Kurzbegründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 614047

BFH/NV 2001, 1420

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]
    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]

      (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren