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BFH Beschluss vom 02.06.1987 - VII E 3/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen im Erinnerungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten, gegen deren Höhe oder gegen den Streitwert, erhoben werden.

2. Die Gerichtsgebühren richten sich nicht nach dem Umfang des Arbeitsaufwands des mit der Streitsache befaßten Gerichts, sondern nach dem Streitwert.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 11

 

Tatbestand

Die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen einen Haftungsbescheid wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 1987 VII R 18/87 wurden die Revision des Kostenschuldners gegen das Urteil des FG als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 25. März 1987 - KostL 343/87 (VII R 18/87) - die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nach einem Streitwert von 32 357 DM auf 900 DM fest.

Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, der BFH habe seine Revision nicht als unzulässig verwerfen dürfen, weil das Urteil des FG ein Fehlurteil gewesen sei. Die angesetzten Gerichtskosten seien auch zu hoch und stünden in keinem Verhältnis zur Tätigkeit des BFH.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert richten. Der Kostenschuldner kann deshalb mit seinen Einwendungen gegen den rechtskräftigen Beschluß des BFH vom 24. Februar 1987 VII R 18/87 und das diesem vorangegangene rechtskräftige Urteil des FG im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.

Die Einwendungen des Kostenschuldners, die angesetzten Kosten seien zu hoch und stünden in keinem Verhältnis zur Tätigkeit des BFH, greifen nicht durch. Nach § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Die Gebühren richten sich nicht nach dem Umfang des Arbeitsaufwands des mit der Streitsache befaßten Gerichts, sondern, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Streitgegenstandes. Die Gebühr bestimmt sich nach einer dem GKG als Anlage 2 beigefügten Tabelle (§ 11 Abs. 2 Sätze 1-3 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986, BGBl I 1986, 2326). Im Streitfall sind für das Revisionsverfahren im allgemeinen zwei Gebühren angefallen (Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG). Bei dem der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert von 32 357 DM beträgt eine Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 zum GKG 450 DM. Der Kostenschuldner hat gegen die Höhe des angesetzten Streitwerts keine Einwendungen erhoben; Anhaltspunkte gegen dessen Richtigkeit sind nicht ersichtlich. Die Kostenstelle des BFH hat demnach die Gerichtskosten für die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen eingelegte Revision (vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 und Art. 10 dieses Gesetzes) zu Recht in Höhe von 900 DM angesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423898

BFH/NV 1988, 48

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