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BFH Beschluss vom 01.06.1990 - X B 59/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Eine vom Prozeßbevollmächtigten im Namen der Klägerin ohne Begründung eingelegte Beschwerde gegen die Einstellung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ist als gegen diese und nicht als gegen die Kostenentscheidung gerichtet anzusehen.

2. Eine solche Beschwerde ist unbegründet, wenn weder die Unwirksamkeit der Klagerücknahme noch deren Nichtvornahme geltend gemacht wird.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

1. Die Beschwerde wurde vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen eingelegt und ist daher - trotz der fehlenden Begründung - als gegen die Einstellung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO und nicht als gegen die Kostenentscheidung gerichtet anzusehen. Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wäre - selbst wenn sie der Prozeßbevollmächtigte im eigenen Namen eingelegt hätte - von vornherein nicht statthaft (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

2. Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft; dem steht weder § 128 Abs. 2 FGO noch Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs entgegen (BFH-Beschluß vom 26. Mai 1988 V B 44/88, BFH/NV 1988, 795 m. w. N.).

3. Die Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet, da weder die Unwirksamkeit der Klagerücknahme noch das Nichtvorliegen einer Klagerücknahme ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht wird (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO). Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen gewesen zur Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren fortzusetzen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X B 173/88, BFH/NV 1989, 709).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422773

BFH/NV 1991, 249

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