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BayObLG Rechtsentscheid vom 25.09.1991 - RE-Miet 3/91

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Leitsatz (amtlich)

›Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründet, so ist die Benennung von Vergleichswohnungen nicht auf eine bestimmte Höchstzahl beschränkt.‹

 

Tatbestand

I. Der Beklagte hat von der Klägerin eine Wohnung gemietet, die drei Zimmer, eine Küche und ein Bad mit 2 WC umfaßt, eine Wohnfläche von 83,50 m aufweist und im dritten Stock eines im Jahr 1910 erbauten Rückgebäudes gelegen ist. Der Mietzins beträgt insgesamt 926,06 DM. Er setzt sich zusammen aus 842 DM Grundmiete, 72,26 DM Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser, 6,50 DM Antennengebühr und 5,30 DM Modernisierungszuschlag. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.3.1990 die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Grundmiete auf 1.002 DM und (bei unveränderten Nebenkosten) der Gesamtmiete auf 1.086,56 DM verlangt sowie erklärt, dies entspreche einer Bruttokaltmiete von 13,02 DM pro Quadratmeter Wohnfläche. Dem Schreiben war eine mittels elektronischer Datenverarbeitung angefertigte Aufstellung von Vergleichsmieten für Wohnungen (›ohne Lift, mit Sammelheizung ... und Bad‹) beigefügt. Eingangs war vermerkt, in den nachfolgend aufgeführten Mieten seien alle Betriebskosten mit Ausnahme der Heizungsund Warmwasserkosten enthalten. In der Liste waren insgesamt 80 Wohnungen der Baujahre 1850 bis 1915 mit der jeweiligen Anschrift, der Bezeichnung des Gebäudeteils, des Stockwerks und der Lage im Stockwerk aufgeführt, die Zahl der Zimmer und Nebenräume angegeben, außerdem die Wohnfläche sowie der Mietzins pro Quadratmeter. Die Quadratmetermieten lagen zwischen 12 DM und 19,50 DM.

Der Beklagte stimmte einer Erhöhung der Grundmiete auf 890 DM und der Gesamtmiete auf 974,56 DM ab 1.6.1990 zu. Die Klägerin hat wegen des Mehrbetrags Klage...

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