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BayObLG Beschluss vom 31.07.2025 - 203 VAs 218/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 42 Abs. 1 S. 2 KCanG stellt für den Antragsteller einen grundsätzlich nach § 23 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar.

2. Die Durchführung eines Vorschaltverfahrens ist im Anwendungsbereich von §§ 40 ff. KCanG nicht vorgesehen.

3. Maßgeblich für die Frage, ob das geltende Recht für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht, sind allein die Feststellungen des Tatrichters im zu prüfenden Erkenntnis unter Berücksichtigung der Gesamtschau der Urteilsgründe. Urteilsfremde Umstände haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben.

4. Einer zahlenmäßig eindeutig bestimmten Gewichts- oder Mengenangabe in einem rechtskräftigen Erkenntnis kann der Antragsteller nicht die urteilsfremde Behauptung entgegen halten, dass sich die Gewichtsangabe nicht auf trockenes Material oder die Mengenangabe auf eine abweichende Anzahl von lebenden Pflanzen bezogen hätte.

Normenkette

EGGVG § 23; KCanG § 40; KCanG § 41; KCanG § 42 Abs. 1 S. 2

Tenor

1. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.

2. Der Antrag des Antragstellers vom 14. Mai 2025 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 6. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem bei Gericht am selben Tage eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Mai 2025 wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags vom 24. Januar 2025 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg - Fürth vom 6. Februar 2025, gemäß § 41 Abs. 1 KCanG die Tilgungsfähi...

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