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BayObLG Beschluss vom 29.11.2004 - 1Z AR 154/04

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Leitsatz (amtlich)

Unzulässige Verweisung nach bindender Zuständigkeitsbestimmung durch das höhere Gericht.

 

Verfahrensgang

AG Memmingen (Aktenzeichen 12 C 1818/04 (abgetrennt aus 12 C 1266/03))

AG Bersenbrück (Aktenzeichen 4 C 1174/04 (VIII))

 

Tenor

Zuständig ist das AG Memmingen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Ausgleich der für die Beerdigung ihres Vaters angefallenen Kosten. Ein Bruder der Parteien hat über den im Nachlass vorhandenen Betrag hinaus weitere 8.915,72 DM aus eigenen Mitteln für die Beerdigung aufgewandt. Er hat den Kläger auf Ersatz dieses Betrages in Anspruch genommen und vor dem AG Memmingen einen Titel über 3.907,32 Euro nebst Zinsen erwirkt. Der Kläger hat mit Klageschrift v. 2.6.2003 die Beklagte sowie weitere vier Geschwister als Gesamtschuldner auf Bezahlung von 3.256,10 Euro in Anspruch genommen. Drei der beklagten Geschwister wohnen im Bezirk des AG Emden, eine weitere Schwester im Bezirk des AG Frankfurt/M., die Beklagte im Bezirk des AG Bersenbrück.

Nachdem das AG Memmingen seine Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat, hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss v. 10.11.2003 das AG Memmingen als für die Klage gemeinschaftlich zuständiges Gericht bestimmt.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten v. 13.7.2004 hat der Kläger seinen Klageantrag dahin abgeändert, dass er von jedem der fünf Beklagten 651,22 Euro nebst Zinsen verlangt. Nach einem Hinweis des Gerichts auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hat der Kläger hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an die jeweils zuständigen Wohnsitzgerichte der Beklagten beantragt. Das AG Memmingen hat daraufhin mit Beschluss v. 11.10.2004 u.a. das Verfahren gegen die Beklagte abgetrennt und mit weiterem Beschl. v. selben Tag sich für örtlich unzuständig erklärt und den R...

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