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BayObLG Beschluss vom 28.12.1999 - Verg 7/99

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Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 17.08.1999; Aktenzeichen 120-3194.1-04-03/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Vergabekammer Südbayern vom 17. August 1999 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß der Ausschluß des Angebots der Antragstellerin von der Wertung rechtswidrig war.

III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens, jeweils einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, zu tragen. Es wird festgestellt, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 183.373 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Staatliche Hochbauamt hatte die Baumeisterarbeiten für das Bauvorhaben Neubau eines Dienstgebäudes im offenen Verfahren nach vorheriger öffentlicher Ankündigung ausgeschrieben. Die eingegangenen 13 Angebote wurden am 17.12.1998 eröffnet. Nach dem vorläufigen Submissionsergebnis (ungeprüfte Angebotssummen einschließlich angebotener Skonti und Nachlässe) war die Antragstellerin günstigster Bieter. In der ersten Wertungsstufe wurden 9 Angebote wegen fehlender Erklärungen in den Verdingungsunterlagen ausgeschieden. Die Vergabestelle nahm die Prüfung der Angebotspreise der verbleibenden 4 Angebote – unter denen sich das Angebot der Antragstellerin befand – unter Einbeziehung des Gesamtpreises aller Bedarfspositionen vor. Dadurch änderte sich die Bieterfolge; die ohne Berücksichtigung der Bedarfspositionen an erster Stelle stehende Antragstellerin nahm unter Einbeziehung der Bedarfspositionen nur noch die dritte Stelle ein. Die Antragstellerin beantragte deswegen ein Nachprüfungsverfahren. Die Vergabekammer Südbayern ...

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