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BayObLG Beschluss vom 28.10.1996 - 1Z BR 214/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewährung von Akteneinsicht setzt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. Ein solches liegt nach allgemeiner Ansicht schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflußt werden kann.

2. Zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses sind die Tatsachen glaubhaft zu machen, die ein solches Interesse rechtfertigen. Es genügt die Erbringung eines solchen Grades an Wahrscheinlichkeit, wie er im gewöhnlichen Verkehr hinreicht, um Verständige die Wahrheit der versicherten Tatsache bis auf weiteres annehmen zu lassen.

 

Normenkette

FGG § § 34 Abs. 1 S. 1, § 15

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 15.07.1996; Aktenzeichen 4 T 90/96)

AG Bad Kissingen (Aktenzeichen VI 49/96)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 15. Juli 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die der Beteiligten zu 3 gestattete Einsicht in die Nachlaßakten des Amtsgerichts Bad Kissingen VI 49/96 sich nicht auf die das Erbrecht der Beteiligten zu 1 und 2 betreffenden Urkunden erstreckt.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2 500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser ist am 16.1.1996 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Aus seiner geschiedenen Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die Beteiligten zu 1 und 2. Auf ihren Antrag hat das Nachlaßgericht am 23.1.1996 einen Erbschein aufgrund gesetzliche...

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