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BayObLG Beschluss vom 28.07.2004 - 3Z BR 087/04, 3Z BR 87/04

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Leitsatz (amtlich)

Ein Spruchverfahren, das nach dem Delisting einer börsennotierten Gesellschaft anhängig geworden ist, erledigt sich in der Hauptsache, wenn marktenge Aktien der Gesellschaft, die zwischenzeitlich im Freiverkehr gehandelt werden konnten, nach 4,5 Monaten erneut in einem organisierten Markt zum Handel zugelassen worden sind. Verfassungsrechtliche Erwägungen erfordern in einem solchen Fall nicht die Fortführung des Verfahrens, wenn das Delisting keine erkennbar negativen Auswirkungen auf den Börsenkurs gezeitigt hat.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen 5 HKO 5774/03)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG München I vom 27.11.2003 wird aufgehoben.

II. Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1) werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller zu 1) mit 4) als Gesamtschuldner einerseits und die Antragsgegnerin zu 1) andererseits tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die Antragsteller zu 1) mit 4) tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) mit 4) und die des Antragstellers zu 5) ganz. Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die Vergütung und die Auslagen des Vertreters der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre.

IV. Der Geschäftswert beider Instanzen wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine inzwischen wieder börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 11.520.000 Euro, das je zur Hälfte aus Inhaber-Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien besteht. Die Antragsgegnerin zu 2) hält einen Anteil von ca. 98 % der Stamm- und von ca. 79 % der Vorzugsaktien. Am 28.1.2003...

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BayObLG 3Z BR 193/95
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