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BayObLG Beschluss vom 28.06.2002 - 2Z BR 41/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einer Jahresabrechnung der in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel unrichtig angewandt, hat dies regelmäßig nicht die Nichtigkeit des über die Jahresabrechnung gefassten Eigentümerbeschlusses zur Folge.

2. Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.

3. Solange eine beschlossene Jahresabrechnung gerichtlich nicht für ungültig erklärt ist, steht der Geltendmachung einer darauf gestützten Wohngeldforderung nicht entgegen, dass die Abrechnung von einem unwirksam bestellten Verwalter aufgestellt und in einer von diesem einberufenen Eigentümerversammlung beschlossen wurde.

4. Die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens fällt – ebenso wie Fälligkeitsregelungen für Wohngeldforderungen – grundsätzlich in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 5, § 45 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 497/02)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 41 UR II 1/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 19.4.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.010,45 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört neben einer weiteren Wohnung das Wohneigentum Nr. 35 nebst einem Stellplatz. Soweit für das ...

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