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BayObLG Beschluss vom 28.05.1997 - 3Z BR 49/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache. Genehmigung. Doppelvollmacht. Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Landgericht die Beschwerde des Betreuten gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Rechtsgeschäfts als unzulässig verworfen, weil die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist, erledigt sich die Hauptsache nicht dadurch, daß nach Einlegung der weiteren Beschwerde die Betreuung aufgehoben wird.

2. Eine Bevollmächtigung des beurkundenden Notars durch die Vertragsteile, Genehmigungen für diese entgegenzunehmen, gegenseitig mitzuteilen und diese Mitteilung jeweils in Empfang zu nehmen, ist rechtlich zulässig.

 

Normenkette

FGG § 55 Abs. 1, §§ 62, 69e S. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 12.01.1997; Aktenzeichen 60 T 1640/96)

AG Landshut (Aktenzeichen XVII 0185/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 12. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 14.11.1994 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, einschließlich Regelung der Schulden, da der Betroffene infolge seiner Alkoholkrankheit in diesem Bereich zu einer freien Willenbestimmung nicht mehr in der Lage war.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.11.1995 verkauften der durch seinen Betreuer vertretene Betroffene und dessen Ehefrau einen Teil ihres Grundbesitzes.

Am 24.4.1996 genehmigte das Amtsgericht (Rechtspfleger) die in der Kaufvertragsurkunde für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen.

Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Betroffenen gegen die Genehmigung hat das Landgericht am 12.1.1997 als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 10.2.1997.

Am...

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Soweit eine Verfügung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu ändern.

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