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BayObLG Beschluss vom 27.06.2022 - 203 StObWs 107/22

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Leitsatz (amtlich)

I. Nach Art. 37 BayStVollzG kann Strafgefangenen "aus wichtigem Anlass" Ausführung gewährt werden. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann.

II. Verschiedene Fallkonstellationen für einen "wichtigen Anlass".

III. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 37 BayStVollzG trifft den Strafgefangenen zwar weder eine Beweislast noch ein Prozessrisiko. Er hat jedoch eine Darlegungslast, die es erfordert, dass sein Sachvortrag hinreichend substantiiert und aus sich heraus verständlich ist.

 

Normenkette

BayStVollzG Art. 37; StVollzG §§ 35, 109, 115

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen SR StVK 639/21)

 

Tenor

Der Antrag vom 16.02.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.01.2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Strafgefangene begehrt eine Ausführung zur Auflösung seines Hausrats wegen des Umzugs seiner Schwester, bei der sein Hausrat eingelagert ist, und Sichtung seiner Finanzunterlagen zur beabsichtigten Stellung eines Antrags an das Finanzamt.

II.

Der Antrag vom 16.02.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.01.2022 ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Zur Begründung nimmt der...

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