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BayObLG Beschluss vom 27.06.1980 - BReg 1 Z 47/80

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Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 2348/78)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 257/80)

 

Gründe

I. 1. Am 6.5.1978 verstarb in ..., ihrem letzten Wohnsitz, die verwitwete Obstgroßhändlerin ... (Erblasserin). Sie hinterließ sechs Kinder (Beteiligte zu 1) bis 6), die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Der Nachlaß besteht nach dem vom Beteiligten zu 1) eingereichten Nachlaßverzeichnis aus Bargeld, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparkassenbrief, Forderungen und Sterbegeldern im Gesamtbetrag von DM 54 396 sowie aus dem Anteil der Erblasserin am Betriebsvermögen der Firma ..., der mit minus DM 34 838 angegeben wurde (Bl. 17/18 d.A.). Die Bilanz der oHG zum 31.12.1977 (Bl. 21 bis 29 d.A.) weist Aktiva und Passiva (Verlust DM 149 813,84) von je DM 1 096 486,26, die Gewinn- und Verlustrechnung für 1977 (Bl. 30/31 d.A.) einen Aufwand und einen Ertrag von je DM 6 801 211,74 aus. Der Einheitswert des Betriebsvermögens war zum 1.1.1975 auf DM 286 000 (Bl. 21 d.A.) und zum 1.1.1977 auf DM 34 000,(Bl. 22 d.A.) festgesetzt worden.

2. Die Erblasserin und deren Sohn ... (Beteiligter zu 1) waren Gesellschafter der Firma ..., Obst- und Südfrüchtegroßhandel in ... und zwar seit 1.1.1971 je mit einem Anteil von 50 %. In einem Nachtrag vom 20.11.1963 zum Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1935 war u.a. folgendes vereinbart worden:

Unter Ziffer 2:

"Im Falle des Todes der Gesellschafterin ... geht deren Anteil am Gesellschaftsvermögen einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere dem Stimm-, Geschäftsführungs-, Entnahme- und Gewinnbezugsrecht, auf den Mitgesellschafter ... bzw. dessen Erben, soweit es sich um leibliche Nachkommen handelt, über.

Sind auf Grund gesetzlicher Erbfolge, durch Vertrag oder Testament weitere Erben und/oder Vermächtnisnehmer vorhanden...

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