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BayObLG Beschluss vom 27.01.2020 - 203 VAs 1846/19

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Leitsatz (amtlich)

Solange ein Ermittlungsverfahren nicht verjährt ist, kann die Staatsanwaltschaft den zutreffenden Tatvorwurf speichern. Es besteht weder ein Anspruch des Beschuldigten auf dessen Änderung noch dessen Löschung.

 

Normenkette

StPO § 500 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 2, § 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3; BDSG § 75 Abs. 1

 

Tenor

  1. Der Antrag des Beschuldigten vom 24. Juni 2019 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Coburg vom 29. Mai 2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
 

Gründe

I.

Gegen den Antragsteller wurde bei der Staatsanwaltschaft Coburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags geführt, welches mit Verfügung vom 26.11.2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Aus dem Arztbrief des Bezirksklinikums K vom 13.7.2017 ergab sich aus den in der Anamnese enthaltenen Äußerungen des Beschuldigten der Verdacht, dass er seine Mutter C M , verstorben am XXX, durch Vorenthalten von Medikamenten umgebracht hat. Das Ermittlungsverfahren ist aus tatsächlichen Gründen einzustellen. Der Beschuldigte bestreitet die Tat, auch dass er eine solche Äußerung getätigt habe. Die durchgeführten Ermittlungen haben keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben. C M verstarb am XXX im Klinikum C an einer Pneumonie. Aus den Krankenunterlagen C M ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlende/unterlassene Medikamentengabe. Die Ermittlungen bei der Diakonie S , von der C M zu Hause gepflegt wurde, ergaben, dass C M seit 11.11.20XXX durch die Diakonie S betreut wurde. C M erhielt dreimal täglich durch eine Magensonde Medikamente. Die Medikamentengabe erfolgte...

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