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BayObLG Beschluss vom 26.08.1999 - 2Z BR 66/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anbringung eines Regenfallrohres

 

Leitsatz (amtlich)

1. An Anträge im Sinn des § 43 Abs. 1 WEG sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit zu stellen, als an Anträge im Zivilprozeß. Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weitem Umfang auslegungsfähig, auf eine bestimmte Wortwahl kommt es nicht an.

2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen. Zu den Bauplänen in diesem Sinn gehört auch der Entwässerungsplan. Seine Grenze findet ein solcher Anspruch in dem Rechtsgedanken des § 242 BGB.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4-5, § 43 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 6 T 1028/99)

AG Fürstenfeldbruck (Urteil vom 25.01.1999; Aktenzeichen UR II 24/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 4. Mai 1999 und des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25. Januar 1999 aufgehoben.

II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, ihre Zustimmung dazu zu geben, daß auf Gemeinschaftskosten an der Nord-West-Ecke der Wohnanlage ein Regenfallrohr angebracht und das dafür erforderliche Rinnen-Neigungsgefälle hergestellt wird.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen wird abgesehen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus einem Doppelhaus bestehenden ...

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