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BayObLG Beschluss vom 26.01.1995 - 3Z BR 366/94

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gutachten, das als Ergebnis nur den Verdacht einer altersentsprechenden organischen Psychose mitteilt, der weiterer Abklärung bedürfe, rechtfertigt nicht die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 Abs. 1 BGB.

2. Zur Frage des rechtlichen Gehörs des Betroffenen im Betreuungsverfahren.

3. Bestellt das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers eine andere Person zum Betreuer, so muß es den Betroffenen zur Person des neuen Betreuers in der Regel persönlich anhören.

 

Normenkette

BGB § 1896 Abs. 1; FGG §§ 68, 69i Abs. 8; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 02.12.1994; Aktenzeichen 4 T 63/94)

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen XVII 178/93)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1994 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 20.12.1993 mit Einverständnis des Betroffenen dessen Schwager zu seinem Betreuer für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung (einschließlich sämtlicher Wohnungsangelegenheiten) und Vermögenssorge.

Auf Beschwerde des Betroffenen änderte das Landgericht mit Beschluß vom 2.12.1994 den Beschluß des Amtsgerichts dahin ab, daß der bisherige Betreuer entlassen und ein neuer Betreuer bestellt wurde. Zu den Aufgabenkreisen des Betreuers bestimmte das Landgericht die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung (einschließlich sämtlicher Wohnungsangelegenheiten) und die Vermögenssorge. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Betroffenen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Feststellungen des Land...

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Gesetz über die Angelegenhe... / § 68 Anhörung des Betroffenen; Schlußgespräch
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  (1) 1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. 2Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in ...

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