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BayObLG Beschluss vom 24.06.2021 - 101 AR 64/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Kfz-Leasingverträge mit Kilometer-Abrechnung sind unbeschadet des Umstands, dass sie seit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht nicht mehr dem Schutz des Verbraucherkreditrechts unterstehen, typischerweise Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes mit der Folge, dass für eine zivilrechtliche Streitigkeit über Ansprüche aus einem solchen Vertragsverhältnis eine gesetzliche Spezialzuständigkeit gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG sowie eine originäre Kammerzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO gegeben sind.

2. Ein einheitlicher Erfüllungsort für die wechselseitigen Ansprüche aus einem (vermeintlichen) Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf eines solchen Kfz-Leasingvertrags besteht nicht.

3. Die mit der Klageerhebung wirksam getroffene Wahl eines für einen prozessualen Anspruch zuständigen Gerichts kann auch dann binden, wenn bei diesem Gericht für die übrigen, im Wege der Klagehäufung geltend gemachten prozessualen Ansprüche keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist, so dass in der Folge nur eine Teilverweisung des Rechtsstreits nach Trennung, nicht aber eine Gesamtverweisung in Betracht kommt.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 085 O 2249/20)

LG Braunschweig (Aktenzeichen 10 O 768/21)

 

Tenor

1. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 2. März 2021 ist nicht bindend.

2. Die Sache wird an das Landgericht Augsburg zur weiteren Behandlung des Rechtsstreits zurückgegeben.

 

Gründe

I. Der in Augsburg wohnhafte Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten durch Vermittlung eines Autohauses mit Zweigniederlassung in G. am 5. Juli 2017 einen Leasingvertrag über einen Vorführwagen des Modells Audi A3 Limousine sport 2.0 TDI S tronic. Der Vertrag sah 36 monatliche Leasingr...

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