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BayObLG Beschluss vom 23.11.1999 - 2Z BR 149/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldzahlung. Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen 3 UR II 19/98)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2518/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. August 1999 abgeändert.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die der Antragstellerin im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kaufbeuren – Zweigstelle Füssen – vom 4. November 1998 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 1/3.

Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.600 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht als Verwalterin der Wohnanlage der Beteiligten Wohngeldansprüche in Höhe von 7.768,03 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemacht. Den Beschluß des Amtsgerichts vom 1.9.1998, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin am 24.9.1998 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 4.11.1998 hat das Amtsgericht den Antrag erneut abgewiesen, der Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und angeordnet, daß sie die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Die Antragstellerin hat wiederum sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgeric...

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