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BayObLG Beschluss vom 23.10.2020 - 203 StRR 414/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Mehrfache Verstöße gegen dieselbe Weisung ebenso wie Verstöße gegen verschiedene Weisungen gemäß § 145a StGB können nicht von vorneherein zu einer Tat zusammengefasst werden. Es beurteilt sich vielmehr nach allgemeinen Regeln, wann mehrere Verstöße als eine Tat anzusehen sind und wann mehrere Taten vorliegen.

2. Ein fortgesetzter Verstoß gegen dieselbe Weisung kann sich als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens darstellen, der tatbestandlich zusammengefasst eine Bewertungseinheit bildet; Einzelakte der Ausführungshandlungen sind als unselbständige Teile der einheitlichen Tat zu behandeln.

3. Das Vorliegen eines wirksamen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung, die der Senat im Wege des Freibeweises selbst überprüfen kann.

 

Normenkette

StGB §§ 145a, 77b

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 24.04.2020; Aktenzeichen 14 Ns 203 Js 26891/19)

 

Tenor

  • I.

    Die Revision des Angeklagten M Y B gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.04.2020 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 29.09.2020 zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 01.09.2020 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO .

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Es sind auch unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.02.2005, Az.: II-10/05-1 Ss 5/05, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss v...

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