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BayObLG Beschluss vom 23.05.1997 - 2 Z BR 54/97

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Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 24.03.1997; Aktenzeichen 4 T 1179/97)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 24. März 1997 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Augsburg vom 4. Februar 1997, soweit diese beanstandet, daß der Ausübungsbereich des Vorkaufsrechts nicht bestimmbar sei, aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1 ließ durch notarielle Urkunde vom 6.11.1996 an den Beteiligten zu 2, eine Gemeinde, das Grundstück Flst. 555 zu 69.206 m² auf. Der Beteiligte zu 2 wurde am 29.1.1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 28.1.1997 bestellte der Beteiligte zu 2 an dem Grundstück Flst. 555 ein Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. 160 und bewilligte dessen Eintragung in das Grundbuch. Nach der Eintragungsbewilligung soll sich das Vorkaufsrecht auf eine Teilfläche des Grundstücks Flst. 555 von 37.206 m² erstrecken, die wie folgt beschrieben ist:

Bei der Teilfläche handelt es sich um denjenigen Teil des Grundstücks, der in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan aus dem Stammgrundstück nicht übernommen wird.

Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 4.2.1997 unter anderem deshalb beanstandet, weil der Ausübungsbereich des Vorkaufsrechts ohne Beilage eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder einer genauen Lagebeschreibung der betreffenden Teilfläche nicht bestimmbar sei. Die Erinnerung/Beschwerde dagegen hat das Landgericht durch Beschluß vom 24.3.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts, so...

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