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BayObLG Beschluss vom 23.04.1999 - 1Z BR 5/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Befugnis zur Regelung der schulischen Angelegenheiten

 

Leitsatz (amtlich)

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Befugnis zur Regelung der schulischen Angelegenheiten, wenn die zur Wahrnehmung der Personensorge als Pfleger bestellten Großeltern keine Einsicht in die erforderliche Unterbringung des Kindes in einer heilpädagogischen Einrichtung zeigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1696, 1909 Abs. 1, § 1915 Abs. 1, § 1837 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 17.12.1998; Aktenzeichen 2 T 504/98)

AG Tirschenreuth (Aktenzeichen VIII 37/91)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 17. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Den Beteiligten zu 1 und 2 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt.

 

Tatbestand

I.

Das nicht in der Ehe geborene Kind wurde von seiner Mutter unzureichend versorgt und am 19.3.1992 von ihr beim Stadtjugendamt Weiden i.d. OPf. abgegeben. Die Mutter war anschließend längere Zeit unbekannten Aufenthalts und kümmerte sich auch in der Folgezeit kaum um ihr Kind.

Mit Beschluß vom 13.4.1992 entzog das Vormundschaftsgericht der Mutter das Sorgerecht und übertrug es auf die insoweit zu Ergänzungspflegern bestellten Großeltern, die Beteiligten zu 1 und 2. Seitdem lebte das Kind bei den Großeltern.

Nachdem es im Kindergarten und dann ab September 1997 in der Grundschule zu beträchtlichen Problemen im Sozialverhalten des Kindes kam, entzog das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 27.4.1998 den Großeltern auf Anregung des Kreisjugendamtes und mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Befugnis zur Rege...

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