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BayObLG Beschluss vom 22.12.1997 - 1Z BR 138/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Vermögenswerte zum Nachlaß ist Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB.

2. Gemäß § 1954 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann die Anfechtung der Ausschlagung binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Kenntnis vom Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, daß seine Erklärung eine andere Bedeutung oder Wirkung hatte, als er ihr beilegen. Bloßes Kennenmüssen genügt ebensowenig wie das Vorliegen von Verdachtsgründen. Andererseits muß der Anfechtende über das Anfechtungsrecht als solches nicht unterrichtet sein. Volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts ist nicht erforderlich

 

Normenkette

BGB § 119 Abs. 2, § 1954 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.05.1997; Aktenzeichen 13 T 211/96)

AG Neustadt a.d. Aisch (Aktenzeichen VI 672/91)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Mai 1997 wird mit der Maßgabe, daß der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde auf DM 220.000,– festgesetzt wird, zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 220.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Erblasserin heiratete 1970 im Alter von 68 Jahren den damals 75-jährigen S. Die Eheleute setzten sich jeweils mit Testament vom 23.10.1970 gegenseitig zu Erben ein. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 27.3.1985 bestimmten sie den Beteiligten zu 1 als Schlußer...

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