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BayObLG Beschluss vom 22.02.2005 - 1Z BR 094/04, 1Z BR 94/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens.

2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2087, 2258 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen 16 T 1636/04)

AG München (Aktenzeichen 64-VI 5667/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG München I vom 8.9.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der geschiedene Erblasser ist im Alter von 73 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seine Söhne.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem vom Erblasser bewohnten Einfamilienhaus im Wert von rund 640.000 EUR, einer Eigentumswohnung im Wert von rund 80.000 EUR, Bankguthaben und Wertpapieren im Wert von (zum Todestag) rund 440.000 EUR, Gold- und Silbermünzen im Wert von 13.000 EUR, einen Pkw im Wert von ca. 3.000 EUR sowie Werkzeug, Hausrat und Schmuck im Wert von insgesamt rund 4.000 EUR. Außerdem sind zwei Lebensversicherungen im Wert von insgesamt 79.000 EUR vorhanden. Der Reinnachlasswert beträgt etwa 1,3 Mio. EUR.

Es liegen zwei privatschriftliche Testamente vor. Das Testament vom 10.3.2000 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Mein Sohn S. (Beteiligter zu 2) erbt das bebaute Grundstück mit allem Inventar

Seine Kinder erhalten je 50.000 DM in bar.

Mein Sohn R. (Beteiligter zu 1) erbt die Eigentums...

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