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BayObLG Beschluss vom 21.05.2003 - 3Z BR 92/03

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Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ausnahmsweise Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vergütungsvorschriften der BRAGO verlangen kann.

 

Normenkette

BGB § 1835; FGG § 67 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 31.03.2003; Aktenzeichen 13 T 5865/03)

AG München (Aktenzeichen 706 XVII 09712/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 31.3.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für die Betroffene besteht wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst.

Am 28.1.1999 bestellte das AG der Betroffenen einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der vergleichsweisen Beendigung zweier Rechtsstreite in Österreich, durch die ein hälftiger Miteigentumsanteil der Betroffenen an einem in Österreich gelegenen Grundstück auf ihre frühere Schwiegermutter, der die andere Hälfte gehörte, zur Abgeltung von gegen die Betroffene geltend gemachten Zahlungsansprüchen übertragen werden sollte.

Der Vergleich wurde am 6.10.1999 geschlossen und vom AG am 19.1.2000 im Einvernehmen mit dem Verfahrenspfleger vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Am 20.8.2002 beantragte der Verfahrenspfleger die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Gebührenrechnung. Am 29.8.2002 hob das AG die Verfahrenspflegschaft auf. Am 14.11.2002 setzte es den Gegenstandswert für die Verfahrenspflegschaft auf 51.000 Euro fest.

Mit Honorarnote vom 15.12.2002, eingegangen bei Gericht am 18.12.2002, beantragte der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz i.H.v. 2.205,62 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einer 7,5/10-Geschäftsgebühr und einer 10/10-Vergleichgebühr zzgl. Mehrwertsteuer nac...

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