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BayObLG Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 28/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellungen an Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zustellungen an ihn zu erfolgen. Dies gilt auch für formlose Mitteilungen.

2. Die ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist, erfüllt regelmäßig noch nicht das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn der Beschluss, mit dem sich das Gericht für unzuständig erklärt, einer Partei nicht mitgeteilt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, § 650a; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 12, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 172 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer zum Landgericht München I erhobenen Klage von der R. GmbH, gemäß Klageschrift vertreten durch den Geschäftsführer, W. Straße 10, mit Sitz in 7. S1. (Landgerichtsbezirk S.) die Bezahlung mit Schlussrechnung in Rechnung gestellter Leistungen zur Stellung mehrerer Gerüste für eine Baustelle der L.-M.-Universität München in der B.-Straße, M. Gr., im Zeitraum April bis Juni 2019, mit denen sie nach Maßgabe ihres Angebots von der Beklagten, die Bauarbeiten an dem Bauwerk verrichtet habe, beauftragt worden sei.

Mit der Anordnung der Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens vom 20. November 2019 hat das Landgericht München I die Parteien auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Diese folge nicht daraus, dass sich die Baustelle im Bezirk des Landgerichts München I befinde. Einen allgemeinen "Gerichtsstand der Baustelle" auch für die Zahlung des Werklohns etabliere § 29 ZPO nicht. Der ZPO "fehle" eine Bes...

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