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BayObLG Beschluss vom 19.04.1990 - BReg 1 b Z 19/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 192/88)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 477/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 669,97 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner war vom 18.7.1984 bis zum 26.5.1986 Wohnungseigentümer der in einem Dachgeschoß dieser Wohnanlage gelegenen Einheit Nr. 8. Gemäß Nr. III Abs. 3 der Teilungserklärung sollte der entsprechende Miteigentumsanteil „bis zum Ausbau der jeweiligen Dachgeschosse und Erstellung der Wohnungen nicht bei der Verteilung der Bewirtschaftungskosten berücksichtigt” werden. Gleichwohl wies der am 10.5.1985 beschlossene Wirtschaftsplan 1985 für den Antragsgegner einen monatlichen Wohngeldvorschuß in Höhe von 66,18 DM aus. Gemäß der am 26.6.1987 beschlossenen Jahresabrechnung 1985 waren in der Einzelabrechnung des Antragsgegners von diesem nicht geleistete Zahlungen in Höhe von 794,10 DM berücksichtigt und ein „Guthaben” zum 31.12.1985 in Höhe von 124,19 DM festgestellt.

Die Antragsteller verlangten vom Antragsgegner rückständiges Wohngeld in Höhe von zunächst insgesamt 2 997,63 DM gemäß den Jahresabrechnungen 1984 bis 1987 und dem Wirtschaftsplan 1988. Mit Beschluß vom 23.12.1988 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Jahre 1984 und 1985 an die Antragsteller 868,51 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 5.7.1988 zu bezahlen und im übrigen den An...

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