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BayObLG Beschluss vom 19.02.1998 - 2Z BR 135/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Garderobe im gemeinschaftlichen Treppenhaus

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 3922/97)

AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 6/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 4. September 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus zwei Häusern mit je zwei Wohnungen besteht. Die Antragsgegner, deren Wohnung im Obergeschoß liegt, brachten auf dem Treppenabsatz vor ihrer Wohnungseingangstür eine Garderobe an. Sie besteht aus einer an der Wand befestigten Konstruktion aus Metallstangen, die zum Aufhängen von Kleidungsstücken dient und an der Stirnseite einen ca. 1,80 m hohen Spiegel trägt, sowie einer getrennt davon angebrachten gläsernen Hutablage, deren Metallhalterung ebenfalls das Aufhängen von Kleidungsstücken ermöglicht.

Die im Erdgeschoß desselben Hauses wohnende Antragstellerin verlangt die Beseitigung der Garderobe. Das Amtsgericht hat diesem Antrag am 5.6.1997 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.9.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Treppenabsatz vor der Wohnung der Antragsgegner sei gemeinschaftliches Eigentum, ein Sondernutzungsrecht daran sei ihnen nicht zugewiesen. Der Ausbau zu einem offenen Garderobenraum hätte als bauliche Veränderung der Zustimmu...

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