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BayObLG Beschluss vom 19.01.1994 - 1Z BR 98/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde des geschiedenen Vaters gegen die Ersetzung seiner Einwilligung zur Adoption ehelicher Kinder durch den neuen Ehepartner der Kindesmutter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Beschwerdeberechtigung des Elternteils, dessen Einwilligung in die Adoption ersetzt worden ist, auch wenn ihm die elterliche Sorge nicht mehr zusteht.

2. Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass an der angefochtenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nach Meinung eines Verfahrensbeteiligten als befangen hätte abgelehnt werden können.

3. Zur Frage, unter welchen Umständen gleichgültiges Verhalten als anhaltende gröbliche Pflichtverletzung anzusehen ist.

4. Zur Belehrungs- und Beratungspflicht im Fall der Einwilligungsersetzung wegen Gleichgültigkeit eines Elternteils.

5. Soll die Einwilligung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wegen anhaltender gröblicher Pflichtverletzung ersetzt werden, so sind nur solche Pflichten erheblich, die dem Elternteil verblieben sind, nämlich die Unterhaltspflicht und die sich aus der Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind ergebende Pflicht.

6. Zur Frage, ob eine Unterhaltspflichtverletzung eine Ersetzung der Einwilligung in die Adoption rechtfertigt, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist, weil das Kind von Dritten ausreichend versorgt wird.

7. Zum unbestimmten Rechtsbegriff „unverhältnismäßiger Nachteil” und zu seiner Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1, § 27; ZPO § 42; SGB VIII § 51 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 1601, 1634 Abs. 1 S. 1, § 1671 Abs. 1, § 1748 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 22.07.1993; Aktenzeichen 2 T 108/93)

AG Passau (Aktenzeichen 2 X 15/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Land...

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Gesetz über die Angelegenhe... / § 20 Beschwerdeberechtigte
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